Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4102/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.


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