Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1055/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.880,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
4Zur Begründung seiner Entscheidung, den umstrittenen, auf § 25 Abs. 1 WoBindG gestützten Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Gegenstand der Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, der in § 4 Abs. 4 WoBindG geregelt werde, sei nicht ein Besetzungsrecht, wie es im vorliegenden Fall zu Gunsten der Stadt E. seit 1993 bestehe, sondern allein das durch den sogenannten Dreiervorschlag charakterisierte Benennungsrecht der zuständigen Stelle. Das Besetzungsrecht werde jedoch in § 4 Abs. 4 WoBindG nicht genannt.
5Dem setzt der Beklagte im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags lediglich die Behauptung entgegen, die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 WoBindG mit der Verpflichtung, eine Wohnung nur an einen von der zuständigen Behörde benannten Wohnungssuchenden zu vergeben, sei entsprechend auf vertragliche Besetzungsrechte anzuwenden. Ausführungen, aus welchen Gründen eine entsprechende Anwendung geboten sein könnte, enthält der Zulassungsantrag jedoch nicht.
6Ergänzend bemerkt der Senat an, dass im Übrigen das erstinstanzliche Urteil auch im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Bestimmung eines Mieters im Rahmen von vertraglichen Besetzungsrechten dürfte die Ausübung eines privatrechtlichen Rechtes darstellen, was auch dem in der Zulassungsbegründung genannten Rechtsstandpunkt des Beklagten entspricht, nicht aber einen Verwaltungsakt. Vermietet der Verfügungsberechtigte die Wohnung nicht an einen wirksam benannten Wohnungssuchenden, sondern an einen anderen gegen Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung, so dürfte damit kein Verstoß gegen das Wohnungsbindungsgesetz vorliegen, so dass die zuständige Stelle weder Geldleistungen oder ein Bußgeld nach §§ 25, 26 WoBindG verlangen noch eine Kündigungs- oder Räumungsanordnung nach § 4 Abs. 8 WoBindG erlassen kann. Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages oder Räumung der Wohnung dürften durch Klage vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen seien.
7Vgl. Bellinger, in: Fischer-Dieskau/
8Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, WoBindG § 4, Anm. 5.3, S. 30 a.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG n.F.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- WoBindG § 4 Überlassung an Wohnberechtigte 4x
- WoBindG § 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen 1x
- WoBindG § 26 Ordnungswidrigkeiten 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)