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WoBindG § 26 Ordnungswidrigkeiten

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt,
3.
entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,
4.
für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder
5.
entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 228.19
21. Juni 2022
8 K 228.19 21. Juni 2022
Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (33. Einzelrichter) - 33 C 2394/20 (26)
25. Februar 2021
33 C 2394/20 (26) 25. Februar 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 229/07
27. Mai 2008
15 U 229/07 27. Mai 2008
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1055/05
18. Oktober 2005
14 A 1055/05 18. Oktober 2005