Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 810/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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