Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 738/06

Tenor

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T. , L. , beigeordnet.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. September 2005 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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