Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 849/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (nunmehr: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) mit der Erwägung verneint, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers am 7. August 2003 aufgehoben worden; ein rechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers habe nur in der Zeit vom 9. April 1999 bis zum 5. April 2001 sowie wieder ab dem 26. Oktober 2001 vorgelegen.
5Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war sein Aufenthalt mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 5. April 2001 bis zur (Neu)erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 26. Oktober 2001 nicht (mehr) rechtmäßig. Dies hat zur Folge, dass die zweijährige Mindestbestandszeit für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - erst mit dem 26. Oktober 2001 erneut zu laufen beginnt. Der Fortfall des rechtmäßigen Aufenthalts eines der Ehegatten im Bundesgebiet führt unabhängig von seiner Dauer ebenso wie die endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft jeweils zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2006 - 18 E 894/06 -, m.w.N.
7Dem - unstreitig - erst am 12. April 2001 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kam keine Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu. Denn der Antragsteller hat sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet aufgehalten. Bei Stellung seines Verlängerungsantrages am 12. April 2001 war die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen. Die Aufenthaltserlaubnis war dem Antragsteller nämlich nur bis zum 5. April 2001 erteilt worden, so dass sie mit dem Ablauf dieses Tages endete.
8Die Rüge, das Fristversäumnis sei nicht so gravierend" als dass es ein Fiktionsrecht nicht auslösen könnte, greift nicht durch. Selbst mit einer Antragstellung am Tag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis lässt sich der mit § 69 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckte lückenlose rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr erreichen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1381/99 -, InfAuslR 2000, 115.
10Es kann offen bleiben, ob es sich bei den erstmalig mit der Beschwerde dargelegten Gründen für die verspätete Antragstellung um eine Schutzbehauptung handelt. Hierfür könnte sprechen, dass das Vorbringen in den Akten keinen Niederschlag in Form eines Aktenvermerks findet und mit der Aktenlage kaum zu vereinbaren ist. Dieser Gesichtspunkt bedarf indes keiner Vertiefung, da es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommt. Dem Antragsteller kann bezüglich des erst nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrages mit Blick auf die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt werden, weil es sich beim Erfordernis der Antragstellung aus der Position eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 18 B 746/03 -.
12Das Vorbringen, sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet habe als rechtmäßig zu gelten, da der allein im Hinblick auf die Eheschließung zurückgenommene Asylantrag positiv beschieden worden wäre, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. April 1997 (bestandskräftig) abgelehnt worden ist, findet sich für die Annahme des Antragstellers nicht ansatzweise eine Stütze im Gesetz. Nur die positive Bescheidung des Asylgesuchs kann zu einem Aufenthaltstitel und damit zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen (vgl. §§ 68, 70 AsylVfG a.F. bzw. § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG).
13Auch das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG bzw. § 31 Abs. 2 AufenthG ist zu verneinen, deren Vorliegen von dem Erfordernis eines mindestens zweijährigen rechtmäßigen Aufenthalts befreit. Zur Begründung einer solchen Härte beruft sich der Antragsteller darauf, dass er die nicht rechtzeitige Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht zu vertreten habe. Dieses Vorbringen - zu seinen Gunsten unterstellt - vermag keine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Vorschriften zu begründen. Denn die mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts verbundene Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf der vorgesehenen Ehebestandszeit stellt nach der vom Gesetzgeber zulässigerweise vorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise lediglich eine allgemeine Härte dar, die jeden Ausländer in einer vergleichbaren Situation trifft, ohne dass er sich damit von der Vielzahl der Fälle abhebt.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten 3x
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 E 894/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1381/99 1x (nicht zugeordnet)
- InfAuslR 2000, 115 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- 18 B 746/03 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 68, 70 AsylVfG a.F. bzw. § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x