Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 154/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet.
3Nachdem das betreffende Klageverfahren durch Klagerücknahme unter dem 19. April 2006 rechtskräftig abgeschlossen ist, erstreben die Kläger mit ihrer Beschwerde der Sache nach lediglich eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die besonderen Voraussetzungen für eine derartige ("rückwirkende") Bewilligung liegen jedoch nicht vor.
4Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende Kosten verursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsame rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.
5Auf die – unbeantwortet gebliebene – gerichtliche Anfrage vom 11. August 2006 haben die Kläger erwägenswerte Billigkeitsgründe jedoch nicht vorgetragen; derartige Billigkeitsgründe sind auch im übrigen nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen den ausnahmsweisen Zuspruch von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz trotz der Zweckverfehlung der beantragten Mittel bereits der Umstand, dass die Kläger diesen Zustand selbst herbeigeführt haben. Wenn jemand aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat, ist regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe auszugehen.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 – 16 E 275/05 – m. w. N.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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