Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 750/07.A

Tenor

Soweit der Antrag durch die Prozessbevollmächtigten zu 1. gestellt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden


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