Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3752/04

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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