Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 477/05

Tenor

Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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