Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4088/05

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des Landrates des S. -T. -Kreises der Bürgermeister der Stadt C. verpflichtet wird, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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