Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 788/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der beklagten Schule sind gemäß § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Absätze 3 bis 6 der Gründe dieses Beschlusses nicht zugänglich zu machen


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