Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2399/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die mit Bescheid des Beklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2001 verfügte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996 bezieht.

Die Klägerin trägt 3/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 10/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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