Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 205/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet.
3Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als zutreffend.
4Die Klägerin vermag schon die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit der vorbehaltlos erhobenen Feststellungsklage nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Argument, es sei ungeklärt, ob ihr nach Durchlaufen mehrerer Instanzen die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht doch verweigert und sie auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage verwiesen werde, enthält keine konkrete Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Subsidiarität der Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit im Verhältnis zur Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gem. § 30 StAG, sondern unterstellt schlichtweg die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwieweit die Feststellungsklage bei Abweisung der Verpflichtungsklage mangels Vorliegens der deutschen Staatsangehörigkeit dem Kläger noch zum Erfolg verhelfen könnte.
5Die Klägerin hat auch der das Beschlussergebnis selbständig tragenden Begründung, die Klage könne mangels rechtzeitiger Antragstellung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben, nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Die in den Raum gestellte Behauptung, dass hinsichtlich der Wahrung der Erklärungsfrist in Regelfallsituationen auch hypothetische Über-legungen zulässig bleiben müssen, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senates.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 12 A 2517/08 –.
7Mit Blick auf den – verfassungsrechtlich legitimen – Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht,
8vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 729/06 –, NVwZ-RR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 – 12 A 1974/07 –; Beschluss vom 28. November 2008 – 12 A 617/08 –,
9kommt es danach auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben hypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten Informationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine mehr oder weniger zu erwartende Falschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, unberücksichtigt.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 203, II.2 b); OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 – 12 A 2432/08 –, und Beschluss vom 28. November 2008 – 12 A 617/08 –.
11Nur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechend Erkundigungen einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle – nämlich eine falsche oder unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat – zurückzuführen ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 – 12 A 2432/08 –, und vom 28. November 2008 – 12 A 617/08 –.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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