Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4652/06

Tenor

Das Verfahren über den angeordneten Benutzungszwang wird eingestellt. Die Klageabweisung im angegriffenen Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


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