Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 601/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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