Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 189/11.AK

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 D 12/11.AK des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. September 2010 für den Neubau der Bundesstraße 56n - östliche Ortsumgehung E.     - wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt.


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