Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2973/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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