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BImSchG § 25 Untersagung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 25.1849
5. November 2025
15 ZB 25.1849 5. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 E 3972/24
22. Januar 2025
12 E 3972/24 22. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 8968/22
10. Dezember 2024
3 K 8968/22 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 1 K 22.3972
19. November 2024
M 1 K 22.3972 19. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 3061/23
18. Oktober 2024
9 K 3061/23 18. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 232/24
19. August 2024
10 S 232/24 19. August 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 E 3525/24
16. August 2024
7 E 3525/24 16. August 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 MS 86/23
10. April 2024
12 MS 86/23 10. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 1 SN 22.5762
20. Dezember 2023
M 1 SN 22.5762 20. Dezember 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 165.23
9. August 2023
10 L 165.23 9. August 2023