Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1101/11.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom

17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,

für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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