Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 611/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2008 verpflichtet, dem Kläger einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 6. März 2007 in der Planungsvariante des Vorentwurfs 2 vom 4. März 2008 mit einem betriebszugehörigen Wohnhaus einschließlich einer Mitarbeiterwohnung von 225 qm Nutzfläche, reduziert um die nicht überdachten „Bewegungsräume“ von 600 qm und 900 qm, den „Reitplatz“ von 3.000 qm sowie das Obergeschoss des zentralen Betriebsgebäudes (Kasino und Nebenräume), zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt als Pächter unter der Anschrift C. 8 in E. südlich der C1. M.straße (B 7) den landwirtschaftlichen Betrieb "I. ". Verpächter ist das Land NRW – Sondervermögen C2. T. .
3Unter dem 6. März 2007 beantragte er die Erteilung eines Vorbescheides zur Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Gegenstand der Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Pensionspferdebetriebes nördlich der C1. M.straße auf dem circa 250 m vom I. entfernten Grundstück "I1. ", Gemarkung S. , Flur 50, Flurstück 624. Das Grundstück wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Es liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt E. , der dort ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt und gleichzeitig als Entwicklungsziel unter dem Zeichen 101 die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft vorsieht. Zudem gilt für das Grundstück die textliche Darstellung 10120. Im Flächennutzungsplan ist es als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
4Das Vorhaben erstreckt sich in der vom Kläger mit der Klage verfolgten Variante Vorentwurf 2 seiner Bauvoranfrage Bauvorlagen vom 4. März 2008 auf eine überdachte Grundfläche von circa 11.000 qm (100 m x 110 m). Geplant sind eine Gruppenpferdehaltung in vier Gruppen zu je 20 Tieren, Reitflächen von 1.200 qm und 800 qm, eine Longierfläche von 400 qm, vier Pferdegruppenräume (jeweils 1.020 qm) sowie vier Putzräume (jeweils 200 qm). Im Obergeschoss des zentralen Betriebsgebäudes soll ein 300 qm großes Kasino mit Nebenräumen entstehen. Außerhalb der beschriebenen überdachten Fläche sollen ein Betriebsleiterwohnhaus mit zwei Mitarbeiterwohnungen, zwei nicht überdachte Bewegungsräume (600 qm und 900 qm), ein überdachtes Dunglager (300 qm) und ein Reitplatz (3.000 qm) errichtet sowie ein circa 600 m langer Reitweg rund um das gesamte Areal angelegt werden. Desweiteren sind 42 KfzStellplätze geplant.
5Nach der der Bauvoranfrage beigefügten Betriebsbeschreibung strebt der Kläger auf dem Reiterhof eine Pensionshaltung von 80 Pferden an. Derzeit würden 22 ha dauerhaft gepachtetes Grünland, das dem Reiterhof zugeordnet werden könne, bewirtschaftet; angestrebt sei die Bewirtschaftung von 32 ha Grünland. Der Kläger legte während des Klageverfahrens einen Pachtvertrag über circa 30 ha landwirtschaftliche Fläche vor. Diese von seinem Bruder gepachteten Flächen gehören zu dem circa 18 km entfernt gelegenen elterlichen Hof. Die geplante Gruppenhaltung in überdachten Freilaufställen entspreche einer besonders artgerechten Form der Pferdehaltung. Die Ställe würden auf entsprechend große Pferdegruppen ausgerichtet, damit die Tiere ihr angeborenes Sozialverhalten ausleben könnten.
6Nach den eingeholten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, Kreisstelle N. , vom 23. April 2007 und vom 11. Oktober 2007 ist für 80 Tiere eine Futtergrundlage von 28 ha ausreichend. Die Gesamtbaukosten würden auf 2,52 Mio. Euro geschätzt. Die Investitionskosten von 22.500,00 Euro pro Pferd lägen deutlich über den Investitionskosten vergleichbarer Anlagen. Für das Vorhaben sei eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter der Voraussetzung gegeben, dass das Vorhaben angemessen und wirtschaftlich sei. Der Kläger legte ein Gutachten des Prof. Dr. Ing. T1. vom 23. April 2008 zu den voraussichtlichen Staub und Geruchsemissionen des Vorhabens und eine Geräuschimmissionsprognose des Dipl. Ing. X. vom 20. August 2008 vor, nach denen nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der umliegenden bebauten Grundstücke zu rechnen sei.
7Nachdem der Kläger am 20. August 2008 Untätigkeitsklage erhoben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2008 die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, die Auslegung des Antrags anhand der Bauvorlagen ergebe, dass tatsächlich die Errichtung von Stallungen für 112 Pferde statt der angegebenen Erhöhung des Tierbestandes auf 80 Pferde geplant sei. Das Außenbereichsvorhaben sei nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Dies ergebe sich zum einen aus den nicht ausgeräumten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und zum anderen aus der nicht ausreichenden eigenen Futtergrundlage. Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 5 BauGB normierte Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Das vorgelegte Konzept überschreite das für einen Pferdepensionsbetrieb erforderliche Maß. Die Überdachung der Bewegungsräume lasse sich nicht mit dem gebotenen flächensparenden Umgang mit Außenbereichsflächen vereinbaren.
8Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, dass das Vorhaben wie sich auch aus den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer ergebe privilegiert sei. Entgegen der Annahme der Beklagten sei nur die Erhöhung des bisherigen Tierbestandes auf 80 Pferde bezweckt. Die für jede Pferdegruppe zusätzlich vorgesehenen Einzelboxen dienten lediglich der Eingewöhnung neuer beziehungsweise der Unterbringung kranker Pferde.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2008 zu verpflichten, ihm einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes "I2. ” durch Errichtung einer Pferdezucht und Pferdepensionsanlage für insgesamt 80 Pferde nebst einem Wohnhaus mit Wohnungen für den Betriebsleiter und zwei Mitarbeiter auf dem Grundstück in E. , Gemarkung S. , gemäß seinem Antrag vom 6. März 2007 in der Planungsvariante des Vorentwurfs 2 vom 4. März 2008 zu erteilen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat ergänzend vorgetragen: Selbst wenn das Vorhaben privilegiert sei, stünden ihm die Festsetzungen des Landschaftsplanes entgegen, da die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet unzulässig sei. Auch werde die Klausel nach Nr. 1 Ziffer 202 des Landschaftsplanes nicht erfüllt, weil das Vorhaben keine ordnungsgemäße und pflegliche Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche darstelle. Schließlich sei bei Berücksichtigung der üblichen Rohbaurichtwerte davon auszugehen, dass die vom Kläger angenommenen Baukosten zu niedrig veranschlagt und Gesamtkosten in Höhe von circa 3,35 Mio. Euro zu erwarten seien, was die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage stelle.
14Das Verwaltungsgerichtsgericht hat am 9. Oktober 2009 einen Ortstermin durchgeführt und die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2010 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die zur Prüfung gestellte Errichtung eines Reiterhofs als neuer Betriebszweig diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Das Bestehen eines erheblichen unternehmerischen Risikos für den zukünftigen Betrieb des Reiterhofs habe der Kläger trotz der verschiedenen von ihm vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen eingeräumt. Er gehe selbst davon aus, dass niemand wissen könne, ob das Projekt letztendlich ein Erfolg werde. Das wirtschaftliche Risiko des Vorhabens belegten auch die verschiedenen sachverständigen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen. Zu dem Risiko für den dauerhaften Betrieb des Vorhabens komme die nicht hinreichend gesicherte Finanzierung der Verwirklichung des Vorhabens.
15Auch stünden überwiegende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Das Bauvorhaben widerspreche den in den Darstellungen des Landschaftsplanes der Beklagten in der Entwicklungskarte sowie in den textlichen Darstellungen niedergelegten Entwicklungszielen.
16Es beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
17Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Für einen reinen Ackerbaubetrieb reiche die vorhandene Flächenausstattung des I3. nicht aus, um ihn als Existenzgrundlage für die nachfolgende Generation zu erhalten. Seine Tochter und Betriebsnachfolgerin sei ausgebildete Pferdewirtin. Sie habe ihre Berufs und Lebensplanung auf die spätere Übernahme des I4. ausgerichtet. Er und seine Tochter verfügten bereits über mehrjährige Erfahrungen mit der besonders artgerechten Haltung von Pferden in Gruppen. Mit dieser Haltungsform könne sich der Betrieb von den konventionellen Pensionspferdebetrieben in der Umgebung absetzen.
18Art und Umfang des Vorhabens seien unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs gewählt. Da sich auf der vorhandenen Hofstelle des I3. keine hinreichenden Erweiterungsmöglichkeiten böten, plane er die baulichen Maßnahmen zur Erweiterung des Betriebes auf einer vom I. circa 250 m Luftlinie und circa 400 m Wegstrecke entfernt liegenden, bisher ackerbaulich genutzten Fläche. Die auf dem I. vorhandenen Gebäude könnten weiter sinnvoll genutzt werden unter anderem zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, zur Lagerung von Betriebsmitteln und zur Unterbringung von Pferden, die zum Beispiel aus Krankheitsgründen zeitweilig aus der Gruppenhaltung herausgenommen werden müssten.
19Zur Zeit lebten er und seine Ehefrau mit der nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung fünfköpfigen Familie der Betriebsnachfolgerin in einer nicht abgetrennten Wohneinheit. Mit der vorgesehenen Erweiterung mit Betriebsleiterwohnhaus stünden getrennte Wohnbereiche zur Verfügung. Eine zusätzliche Altenteilerwohnung würde sich erübrigen.
20Ausschlaggebend für die Planung eines Betriebsleiterwohnhauses an dem Vorhabenstandort sei jedoch, dass auf einen Wohnbereich für verantwortliche Personen in unmittelbarer Nähe zu den Pferden insbesondere aus Gründen der ordnungsgemäßen Betreuung, des Tierschutzes sowie der Sicherheit der Tiere und der betrieblichen Anlagen nicht verzichtet werden könne. Mit einer geplanten Wohnfläche für die Betriebsleiterin, ihre Familie und zwei Mitarbeiter von insgesamt rund 200 qm sei dieser Teil des Vorhabens nach Verwendungszweck, Größe und Lage angemessen und dem Betrieb zu und untergeordnet. Nach den Planungen seien für die Betriebsleiterin und ihre Familie rund 120 qm Wohnfläche vorgesehen und für den Wohnbereich von zwei Mitarbeitern zusammen rund 80 qm. Selbst wenn die Wohnfläche von rund 200 qm nur für die Betriebsleiterin und ihre Familie zur Verfügung stehen solle, sei diese Planung noch als angemessen anzusehen.
21Der Betrieb verfüge inzwischen über eine Flächenausstattung von rund 42 ha landwirtschaftlicher Fläche. Davon seien 36,7 ha langfristig gepachtet. Die restliche Fläche befinde sich im Eigentum seiner des Klägers Ehefrau. Rund 16 ha nach dem vorgelegten Pachtvertrag sind es 30 ha habe er von seinem Bruder gepachtet. Dieser sei bereit, weitere Flächen langfristig an ihn zu verpachten.
22Dass es sich bei dem I. um einen gepachteten Betrieb handele, stehe dem Erweiterungsvorhaben nicht entgegen. Der Verpächter habe gegen die geplante Erweiterung keine Einwände und sehe darin eine Maßnahme, die zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Pächters beitrage, wovon auch er profitiere. Außerdem trage der Verpächter gemäß § 11 Abs. 3 des Pachtvertrages zwei Drittel der Herstellungskosten.
23Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.
24Der Kläger beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen,
26hilfsweise,
27die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2008 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes "I. " durch Errichtung einer Pferdezucht und Pferdepensionsanlage für insgesamt 80 Pferde nebst einem Wohnhaus von 225 qm Nutzfläche inklusive einer Mitarbeiterwohnung auf dem Grundstück in E. , Gemarkung S. , Flur 50, Flurstück 624, gemäß seinem Antrag vom 6. März 2007 unter Reduzierung der in Anspruch genommenen Fläche um die außerhalb der überdachten Fläche des Stallbauvorhabens geplanten Bewegungsflächen von 600 qm und 900 qm und des Außenreitplatzes von 3.000 qm und unter Herausnahme des als Kasino geplanten Obergeschosses in der Planungsvariante des Vorentwurfs 2 vom 4. März 2008 zu erteilen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 23).
31Entscheidungsgründe:
32Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
33Der Hauptantrag ist unbegründet.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit dem Hauptantrag begehrten positiven Bauvorbescheid zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes „I. “, § 113 Abs. 5 VwGO.
35Diesem Vorhaben stehen öffentlichrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
36Es ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig.
37Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben, das einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das dem Hauptantrag zu Grunde liegende Vorhaben dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.
38Allerdings ist die beabsichtigte Pensionspferdehaltung als Landwirtschaft zu qualifizieren. Tierhaltung ist nach § 201 BauGB Landwirtschaft, soweit das Futter für die Tiere überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Es genügt, dass ausreichend landwirtschaftliche Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, auf denen überwiegend Futter erzeugt wird. Auf die Verfütterung des selbst erzeugten Futters an die gehaltenen Tiere kommt es dagegen nicht an. Allerdings müssen die zum Betrieb gehörenden Flächen zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in der Nähe des Betriebes liegen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 4 B 256.96 , BRS 59 Nr. 85.
40Eine überwiegende eigene Futtergrundlage setzt nach der Einschätzung der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen für eine landwirtschaftliche Pferdehaltung voraus, dass 0,35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen Pferde zur Verfügung steht.
41Der Kläger hat nachgewiesen, dass diese Anforderung für das geplante Erweiterungsvorhaben erfüllt ist. Für die Haltung der nach der Betriebsbeschreibung insgesamt vorgesehenen 80 Pferde muss der I. über mindestens 28 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche zur Futtererzeugung verfügen. Das ist der Fall. Unproblematisch ist dabei, dass der I. ausschließlich über Pachtland verfügt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss, um die Betriebseigenschaft bejahen zu können, ein auf Dauer, für Generationen gedachtes und lebensfähiges Unternehmen sein. Eine ausreichende Sicherung dieser Anforderungen an die Nachhaltigkeit des Betriebes setzt daher grundsätzlich voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers steht. Dies ist hier zwar nicht der Fall, doch ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem I. insgesamt um einen Pachthof handelt. Die zu dem I. gehörenden 22 ha Pachtland sind dem Kläger beziehungsweise seiner Ehefrau und deren Familie seit vielen Jahrzehnten verpachtet und stehen ihm auch weiterhin langfristig zur Verfügung. Eine ausreichende Sicherheit nachhaltiger Bewirtschaftung des I3. in dem dargelegten Sinne kann daher trotz der fehlenden Eigentümerstellung des Klägers angenommen werden, zumal der Verpächter das Vorhaben begrüßt.
42Von den besagten 22 ha landwirtschaftlicher Flächen sind bei einer Realisierung des streitigen Vorhabens allerdings circa 1,5 ha abzuziehen, da diese für die neue Hofstelle benötigt werden. Die in der Berufungsbegründung angesprochenen circa 5 ha, die im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehen, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Kläger übersieht, dass diese landwirtschaftlichen Flächen dem Hof „O. “ zugeordnet sind.
43Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger jedoch einen mit seinem Bruder im Juni 2009 geschlossenen Pachtvertrag über eine Gesamtpachtfläche von 30,9 ha mit einer Laufzeit von 18 Jahren vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieser circa 18 km vom I. entfernt liegenden Flächen und unter der Voraussetzung, dass der Kläger und sein Bruder diese Flächen tatsächlich ausschließlich dem I. zuordnen, ist dem Erfordernis der eigenen überwiegenden Futtergrundlage Genüge getan. Die Entfernung der Pachtflächen zum I. erscheint auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als noch praktikabel. Die Futtererzeugung auf Grünland erfordert keine ständige Bearbeitung der Flächen mit unterschiedlichsten Maschinen und kann ohne Weiteres auch durch einen Lohnunternehmer erfolgen. Abgesehen davon, dass nicht das gesamte auf den betriebszugehörigen Flächen erzeugte Futter an die eigenen Tiere verfüttert werden muss, lässt sich der Transport des dort gewonnenen Futters zum I. über eine Entfernung von 18 km ohne unangemessenen Aufwand bewerkstelligen.
44Die Betriebseigenschaft steht auch sonst außer Frage. Sie erfordert wie bereits angesprochen im Rahmen eines auf Dauer gedachten lebensfähigen Unternehmens die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Neben dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen verlangt sie die persönliche Eignung des Betriebsinhabers und grundsätzlich auch eine realistische Möglichkeit zur Gewinnerzielung. Diese ist aber nur ein Indiz. Für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung ist von maßgeblicher Bedeutung, dass im konkreten Fall die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht, nicht aber der Wunsch im Außenbereich zu wohnen. Daran bestehen wegen der Größe der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche, der geplanten Betriebsorganisation, des vorgesehenen Bestandes an Tieren und Maschinen sowie des beabsichtigten Kapitaleinsatzes keine Zweifel.
45Das mit dem Hauptantrag verfolgte Vorhaben „dient“ jedoch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit entscheidend, ob ein „vernünftiger“ Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 4 C 17.07 , BRS 74 Nr. 109.
47Dies ist hier nicht der Fall.
48Insoweit kommt es allerdings nicht entscheidend auf die Plausibilität der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen an. Für die Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen. Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein unter Umständen innovatives Vorhaben mit betrieblichen (Kosten)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
49Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 30. September 2011 8 S 1947/11 , BauR 2012, 618.
50Für ein solches Missverhältnis liegen hier keine konkreten Anhaltspunkte vor. Nach den vorgelegten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die geplante Pensionspferdehaltung wirtschaftlich betrieben werden kann.
51Die weiter im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob der Kläger das Vorhaben finanzieren könne, ist für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ohne Belang. Es könnte allenfalls das Sachbescheidungsinteresse fraglich sein, falls es ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger das Vorhaben realisieren kann. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
52Das mit dem Hauptantrag in seiner Gesamtheit zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Vorhaben ist jedoch schon deshalb nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil das im ersten Obergeschoss des zentralen Betriebsgebäudes geplante „Kasino“ einschließlich der Nebenräume in einer Größe von 300 qm eine landwirtschaftsfremde Nutzung darstellt, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Pferdehaltung dient und damit nicht privilegiert ist.
53Selbst wenn es um eine Umstrukturierung und Modernisierung eines Betriebs in der hier in Rede stehenden Größenordnung geht, die für die Fortführung des Betriebs in der nächsten Generation als unerlässlich angesehen wird, beschränkt ein vernünftiger Betriebsinhaber seine Bautätigkeit im Außenbereich auf das betrieblich Erforderliche. Auf Bauvorhaben oder Teile davon, für deren Verwirklichung kein konkreter Bedarf besteht, wird er wegen der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Außenbereich von Bebauung weitgehend frei zu halten, verzichten. Auch wenn mit der konkreten Planung des Kasinos im Obergeschoss des Betriebsgebäudes kein zusätzlicher Flächenverbrauch verbunden sein mag, handelt es sich bei dem "Kasino" um einen Teil der Gesamtanlage, der jedenfalls verstärkt Menschen anzieht, zu Aktivitäten, für die der Außenbereich grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Insbesondere den damit verbundenen zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr, der für den landwirtschaftlichen Betrieb letztlich nicht erforderlich ist, würde ein vernünftiger Landwirt, der die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Blick hat, nicht in Kauf nehmen.
54Scheitert aus den vorstehenden Gründen die Annahme einer Privilegierung des mit dem Hauptantrag verfolgten Vorhabens, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig.
55Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausweist.
56Der Flächennutzungsplan ist allerdings nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 4 B 11.97 , BRS 59 Nr. 75; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 7 A 1236/08 .
58So ist es hier nicht. Das Baugrundstück wird in dem hier interessierenden Bereich derzeit landwirtschaftlich genutzt. Eine solche landwirtschaftliche Nutzung ist auch weiterhin möglich.
59Schließlich würde ein solches Vorhaben auch wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat den Darstellungen des Landschaftsplans widersprechen und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigen.
60Die Berufung ist jedoch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag begründet.
61Der Hilfsantrag ist zulässig. Die mit dem Hilfsantrag zum Gegenstand der Klage gemachte Änderung des Vorhabens stellt schon deshalb eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung dar, weil die Beklagte in diese eingewilligt hat. Sie ist darüber hinaus auch sachdienlich, weil sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
62Der Kläger hat einen Anspruch auf den mit dem Hilfsantrag begehrten positiven Bauvorbescheid zur Erweiterung des I3. , § 113 Abs. 5 VwGO. Diesem reduzierten Vorhaben stehen keine öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift dient und auch die übrigen Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllt sind.
63Die beabsichtigte Pensionspferdehaltung ist wie dargestellt als Landwirtschaft zu qualifizieren. Auch ist die Betriebseigenschaft aus den zum Hauptantrag angeführten Gründen zu bejahen. Das reduzierte Vorhaben „dient“ auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
64Der Kläger hat sich mit seinem Hilfsantrag auf das betrieblich Erforderliche beschränkt. Die Dimensionen des geplanten zentralen Betriebsgebäudes mit den überdachten Reit und Bewegungsflächen sind auch unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht zu beanstanden.
65Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Pensionspferdehaltung können auch Hallen beziehungsweise überdachte Flächen zulässig sein, die dazu dienen, den eingestallten Pferden in der kalten Jahreszeit oder bei Nässe die artgerechte notwendige Bewegung zu ermöglichen, oder ihnen quasi in Umsetzung eines mitgezogenen landwirtschaftsfremden Betriebsteils eine gewisse Ausbildung zukommen zu lassen. Privilegiert ist jedoch nur eine Bewegungsfläche, die insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Pferde steht. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bewegungs und Reithalle nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienen", wenn sie in angemessener Größe errichtet werden soll.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 4 C 13.82 , BRS 44 Nr. 79.
67Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, wie im Einzelnen ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der gehaltenen Pferde und der ihnen zur Verfügung stehenden Bewegungsfläche zu bestimmen ist. Nach Nr. 3.1.2 der Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich Außenbereichserlass in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (MBl.NRW. 2012, 7) ist eine Fläche mit einem Hufschlagmaß von 20 m x 40 m grundsätzlich erforderlich und ausreichend, um Pferden eine artgerechte Bewegung zu ermöglichen. Auf einer solchen Fläche könnten circa zehn Pferde gleichzeitig bewegt werden. Sie sei für einen Betrieb mit bis zu vierzig eingestallten Pferden in der Regel ausreichend, weil diese nacheinander über einen längeren Zeitraum im Tagesverlauf bewegt werden könnten. Bei größeren Betrieben könnten eine größere Bewegungsfläche oder mehrere Bewegungsflächen genehmigt werden, soweit der Bauherr in den Bauvorlagen den Bedarf nachweise.
68Demgegenüber weist die im Verwaltungsverfahren vorgelegte fachliche Stellungnahme „Bauliche Anlagen für die artgemäße und umweltgerechte Pferdehaltung“ der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, Referat Haltungsverfahren, Technik, Bauen, von Oktober 2007 nachvollziehbar darauf hin, dass die Anzahl der Pferde, die gleichzeitig auf einer derart begrenzten Fläche bewegt werden können, auch vom Ausbildungsstand von Pferd und Reiter abhängig sind. Nach dieser fachlichen Stellungnahme können auf einer Fläche mit einem Hufschlagmaß von 20 m x 40 m nur vier bis acht Pferde gleichzeitig bewegt werden.
69Ausgehend von den den Senat nicht bindenden Annahmen des Außenbereichserlasses und unter Berücksichtigung der dargestellten fachlichen Einschätzung der Landwirtschaftskammer steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die mit der geänderten Bauvoranfrage allein vorgesehenen überdachten Reitflächen innerhalb des Betriebsgebäudes mit den Maßen von 20 m x 40 m und 20 m x 60 m in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der geplanten 80 Tiere stehen. Die Größe der Reitflächen geht zwar in geringem Umfang über die Maßgaben des Außenbereichserlasses hinaus, der wie ausgeführt eine Bewegungsfläche mit einem Hufschlagmaß von 20 m x 40 m für 40 Pferde für erforderlich und ausreichend, aber bei der Haltung weiterer Pferde und bei größeren Betrieben eine größere oder mehrere Bewegungsflächen für genehmigungsfähig hält. Die Abmessungen entsprechen aber der dargestellten fachlichen Einschätzung der Landwirtschaftskammer, die davon ausgeht, dass maximal acht Pferde auf einer Fläche mit 20 m x 40 m Hufschlagmaß bewegt werden können. Jedenfalls ist gegen die Gesamtgröße der Reitflächen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden auch von der Landwirtschaftskammer im positiven Sinne als kompakt bezeichneten Planung nichts zu erinnern. Die Reitflächen sind innerhalb des Betriebsgebäudes, in dem auch die vier Pferdegruppen untergebracht werden sollen, vorgesehen. Der Flächenverbrauch durch die Reitflächen erscheint daher gegenüber einer auch denkbaren Planung mit mehreren Stallgebäuden für die Unterbringung von 80 Pferden und zwei separaten Reithallen zuzüglich der dann notwendigen Hof und Verkehrsflächen für einen Betrieb in dieser Größenordnung insgesamt akzeptabel.
70Die darüber hinaus vorgesehene Longierfläche von 20 m x 20 m ist wie ausgeführt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Ausbildung der Pferde als mitgezogene Nutzung grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht überdimensioniert.
71Schließlich dient auch das geplante Betriebsleiterwohnhaus einschließlich einer Mitarbeiterwohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 225 qm dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein solches Wohnhaus mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung würde ein „vernünftiger“ Landwirt für einen entsprechenden Betrieb unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten.
72Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus den spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf.
73Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 15. Dezember 2010 8 S 2517/09 , BRS 76 Nr. 73 (für einen Nebenerwerbsbetrieb mit 18 Pensionspferden bejaht).
74Die Erforderlichkeit einer nahen räumliche Zuordnung des Wohngebäudes zum Betriebsgebäude steht für den Senat zur sachgerechten Erfüllung der Versorgungs, Betreuungs und Aufsichtspflichten, die mit der Haltung von bis zu 80 Pensionspferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage verbunden sind, außer Frage. Wegen der Verantwortung für die erheblichen Vermögenswerte der Pferdeeigentümer dürfte das Betriebsleiterwohnhaus sogar in besonderer Weise für den Betrieb dienlich beziehungsweise für den Betriebserfolg bedeutsam sein.
75Vgl. VGH Bad.Württ. a.a.O.
76Für die fünfköpfige Familie der Tochter des Klägers, die den Betrieb führen soll, erscheint ein Wohngebäude mit der beantragten Nutzfläche einschließlich eines für die Leitung des Betriebs benötigten Büroraums auch nicht überdimensioniert, zumal in dem Gebäude auch Wohnraum für einen Mitarbeiter geschaffen werden soll. Die Notwendigkeit eines solchen Wohnraums für einen Mitarbeiter erscheint insbesondere mit Blick auf eine mögliche insbesondere urlaubsbedingte Abwesenheit der Betriebsleiterin nachvollziehbar.
77Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen. Ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen, ist im Wege einer „nachvollziehenden Abwägung“ zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Die Entscheidungsstruktur ist im Unterschied zur „multipolaren“ planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnet.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 4 C 5.04 , BRS 69 Nr. 107.
79Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb eine Erweiterung der ihm dienenden Anlagen regelmäßig erreichen, ohne dass dem die Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder die eines Landschaftsplanes entgegenstehen. Auch die natürliche Eigenart der Landschaft steht danach einem solchen Vorhaben in aller Regel nicht entgegen, weil der landwirtschaftliche Betrieb gerade auf die vorgegebene Bodennutzung abzielt. Da landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich in den Außenbereich gehören, lässt ihre Errichtung oder Erweiterung weder das Entstehen, noch eine Verfestigung oder Erweiterung einer (unorganischen) Splittersiedlung befürchten. Das schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Bedenken gegen den konkret beabsichtigten Standort durchgreifen können.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 4 C 13.82 , BRS 44 Nr. 79.
81Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplanes, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft dem privilegierten Vorhaben entgegenstehen könnten. Der Kläger hat ein nachvollziehbares Interesse an der geplanten Erweiterung des I5. dargelegt. Ausreichende Flächen für das Vorhaben im Bereich der Hofstelle sind nicht vorhanden. Der Standort unmittelbar an der Bundesstraße und im Anschluss an die vorhandenen bebauten Bereiche führt zu den geringstmöglichen Beeinträchtigungen für die in Rede stehenden öffentlichen Belange. Es ist daher auch mit Blick auf die gegenwärtige landschaftliche Struktur und Einbettung der künftigen Betriebsfläche, die aktuell als Ackerfläche genutzt wird kein durchgreifender Grund dafür erkennbar, abweichend von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Darstellungen des Landschaftsplans ein gegenüber dem streitigen Vorhaben höheres Gewicht beizumessen. Die in diesem Zusammenhang in den Gründen des angefochtenen Urteils befürchtete Vorbildwirkung für circa 20 weitere Pensionstierhaltungen in der Nähe des Vorhabenstandorts rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, ob es bei einer größeren Anzahl dieser Betriebe tatsächlich zu entsprechenden Bauwünschen kommen könnte, ist die zitierte Rechtsprechung zur Vorbildwirkung eines Vorhabens und der damit einhergehenden Gefahr der Verfestigung einer Streubebauung nicht einschlägig. Ob privilegierten Vorhaben anderer Bauantragsteller an anderen Standorten öffentliche Belange entgegenstehen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die eine Abwägung mit den in Rede stehenden öffentlichen Interessen erfordert und nicht mit Blick auf Art. 3 GG beantwortet werden kann.
82Es sind auch keine Gründe dafür zu erkennen, dass dem Vorhaben des Klägers an dem dargestellten Standort trotz oder wegen seiner angemessenen Dimensionen und der mit ihm einhergehenden Geländeveränderungen Gesichtspunkte der Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder die natürliche Eigenart der Landschaft entgegenstehen könnten.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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