Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 611/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2008 verpflichtet, dem Kläger einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 6. März 2007 in der Planungsvariante des Vorentwurfs 2 vom 4. März 2008 mit einem betriebszugehörigen Wohnhaus einschließlich einer Mitarbeiterwohnung von 225 qm Nutzfläche, reduziert um die nicht überdachten „Bewegungsräume“ von 600 qm und 900 qm, den „Reitplatz“ von 3.000 qm sowie das Obergeschoss des zentralen Betriebsgebäudes (Kasino und Nebenräume), zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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