Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1168/12

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 14. Mai 2009 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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