Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 248/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2012 wird hinsichtlich der in dem Bescheid festgesetzten Zeiträume für die Ausführung der unter den Nrn. 1. bis 4. festgelegten Schornsteinfegerarbeiten angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgeset


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