Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 319/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.800,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Antragstellerin, sie habe sich in eine Kommanditgesellschaft, nämlich die mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Juni 2013 gegründete Arbeitsgemeinschaft Textilverbund GmbH & Co KG, umgewandelt und sei juristische Person geworden, keine Veranlassung gibt, das Rubrum dahingehend zu ändern, dass (nunmehr) die genannte Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) Antragstellerin ist.
3Abgesehen davon, dass die "Umwandlung" außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mitgeteilt wurde und es sich bei einer Kommanditgesellschaft nicht um eine juristische Person handelt, ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Antragstellerin und der genannten KG Identität besteht mit der Folge, dass lediglich eine Namensänderung vorläge, der durch eine entsprechende Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen wäre. Was auch immer die Antragstellerin genau mit "Umwandlung" meint, steht der Annahme einer Identität zwischen ihr und der genannten KG entgegen, dass nach dem vorliegenden Kooperationsvertrag aus Mai 2011, mit dem die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) quasi gegründet wurde, dieser vier als "Vertragspartner" bezeichnete Gesellschafter angehören, während nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag betreffend die KG diese lediglich aus einer Komplementärin und einer Kommanditistin besteht.
4Versteht man die Umwandlungsmitteilung als gewillkürten Parteiwechsel auf der Seite der Antragstellerin, ist dieser nach den Grundsätzen einer Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung) zu behandeln und dementsprechend mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, was sich genau hinter der von der Antragstellerin mitgeteilten Umwandlung verbirgt - die im Umwandlungsgesetz genannten Konstellationen dürften sämtlich nicht vorliegen, weil es sich bei einer GbR nicht um einen nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähigen Rechtsträger handelt (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 1, § 175, § 191 Abs. 1 UmwG) -, kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob die von der Antragstellerin angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2013 die KG überhaupt betrifft und diese ein (rechtsschutzwürdiges) Interesse an der Regelung der Vollziehung der Verfügung hat.
5Bleibt es danach bei der GbR als Antragstellerin, ist diese beteiligtenfähig, weil ihr als teilrechtsfähiger sog. Außen-GbR im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ein Recht zustehen kann. Gleichwohl hat ihre Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren,
6die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Münster 7 K 656/13) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2013 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
7weiterverfolgt, keinen Erfolg.
8Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat.
9Hinsichtlich des weiteren, auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sammlungsuntersagung gerichteten Begehrens kann dahinstehen, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Er ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls unbegründet.
10Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Januar 2013 unter Verweis auf § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG in der Sache wegen einer nicht ordnungsgemäßen (unvollständigen) Anzeige untersagt. Darauf aufbauend hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin damit begründet, dass der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, weil die Antragstellerin gegen die in § 18 Abs. 2 KrWG normierten Anzeigepflichten verstoßen habe. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
11Zunächst folgt aus der von der Antragstellerin unter Hinweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass ihr als GbR gegenüber keine Sammlungsuntersagung verfügt werde könne, nicht die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Die von der Antragstellerin zitierte gewerberechtliche Rechtsprechung, nach der eine GbR nicht selbst Gewerbetreibende sein kann und deshalb gegen sie auch nicht wirksam eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden kann, dürfte hier nicht zum Tragen kommen. Diese Rechtsprechung knüpft vor allem daran an, dass die Zuverlässigkeit einer GbR nicht geprüft werden kann. Die hier verfügte Sammlungsuntersagung knüpft jedoch nicht an die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin an und beruht dementsprechend auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, sondern, wie zuvor dargestellt, auf § 62 KrWG in Verbindung mit der unvollständigen Anzeige der Antragstellerin. Weiterhin dürfte es mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG zwar zutreffen, dass eine GbR nicht Sammler oder Träger einer Sammlung sein kann.
12Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 10 S 1201/13 -, juris.
13Auch daraus dürfte nicht die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit einer an eine GbR gerichteten abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung abgeleitet werden können, wenn sich die GbR zuvor als Träger der Sammlung bezeichnet oder geriert hat. So ist es hier gewesen, da das Schreiben vom 27. August 2012, mit dem die Sammlung angezeigt wurde, von der Antragstellerin stammt und auch in den dem Anzeigeschreiben beigefügten Unterlagen ausdrücklich die Antragstellerin als Träger der Sammlung bezeichnet wird.
14Die Antragstellerin dringt auch nicht mit dem Argument durch, dass nicht erkennbar sei, welche Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht für die Sammlungsuntersagung herangezogen habe. Im Wege der Auslegung des angegriffenen Beschlusses ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht - wie zuvor die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid - von § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist, weil es sinngemäß die entsprechende Begründung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die in § 18 Abs. 2 KrWG normierten Anzeigepflichten bestätigt hat.
15Daran anschließend trifft es ferner nicht zu, dass für den angefochtenen Bescheid keine Ermächtigungsgrundlage existiert. Vom Grundsatz her stellt zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die speziellere Vorschrift für die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung dar, so denn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, juris.
17Weiterhin dringt die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, sie habe alle nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht, nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid bestimmte, ihrer Ansicht nach fehlende Angaben bezeichnet. Entsprechendes gilt für das Verwaltungsgericht. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht ausreichend auseinander, wenn sie lediglich pauschal darauf hinweist, alle erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht zu haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anzeige, sieht man - wie angegeben - die Antragstellerin als Träger der Sammlung an, Angaben zur Größe und Organisation des Unternehmens der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG nicht zu entnehmen sein dürften und auch die Angaben gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG, was die Darlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Kapazitäten der Verwertungswege sowie der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung anbelangt, nicht genügen dürften.
18Eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung führt ebenfalls nicht zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
19Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Antragstellerin als GbR nach § 3 Abs. 10 KrWG nicht als Sammlerin in Betracht kommen dürfte. Soweit es der Antragstellerin darum geht, eine Aufhebung der Untersagung gerade deshalb zu erreichen, weil diese aus ihrer Sicht jedenfalls nicht an sie (als GbR) gerichtet werden durfte, ist das kein Gesichtspunkt, dem im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, die auf die Beantwortung der Frage ausgerichtet ist, ob dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin oder dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist, Gewicht zukommt. Schließlich und wesentlich gegen die Annahme eines überwiegenden Aussetzungsinteresses spricht der Umstand, dass die Folgen einer (jedenfalls vorübergehenden) Sammlungsuntersagung nicht die Antragstellerin treffen dürften, weil tatsächlich gar keine Sammlung der Antragstellerin in Rede stehen dürfte, sondern eine solche der C. GmbH.
20Nach den vorliegenden Erkenntnissen drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin oder präziser ihr Name lediglich von der C. GmbH dazu benutzt worden ist, neben der von der C. GmbH selbst im eigenen Namen bei der Antragsgegnerin angezeigten Sammlung eine weitere Sammlung eben unter dem Namen der Antragstellerin anzuzeigen, die sich in der Sache als weitere Sammlung der C. GmbH darstellt. Da die C. GmbH nach dem vorliegenden Kooperationsvertrag aus Mai 2011 im Bundesland Nordrhein-Westfalen allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin berufen und befugt ist, hat es die C. GmbH in Nordrhein-Westfalen allein in der Hand, die Antragstellerin dadurch in Erscheinung treten zu lassen, dass sie (die C. GmbH) unter dem Namen der Antragstellerin auftritt und damit oder dabei konkludent zum Ausdruck bringt, insoweit als Geschäftsführerin und Vertreterin der Antragstellerin zu handeln. Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin in einem solchen Fall in irgendeiner Weise - außer der Verwendung ihres Namens - von der C. GmbH tatsächlich abgegrenzt oder abgrenzbar ist. Im Rahmen der von der Antragstellerin getätigten Anzeige beziehen sich sämtliche Angaben, die über das Anzeigeschreiben selbst und die Angabe, Träger der Sammlung zu sein, hinausgehen, auf die C. GmbH. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin - unabhängig von § 3 Abs. 10 KrWG - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht als Träger der Sammlung anzusehen sein könnte. Nach dem Kooperationsvertrag sind die in dem Vertrag als Vertragspartner bezeichneten Gesellschafter der Antragstellerin für die Durchführung von "Arbeiten" - darunter dürften auch Alttextiliensammlungen zu verstehen sein - selbst verantwortlich und haben diesbezügliche Ausgaben und Kosten selbst zu tragen. Umgekehrt enthält der Kooperationsvertrag keine Regelung, dass aufgrund einer Tätigkeit der Antragstellerin, handelnd durch einen geschäftsführenden Gesellschafter, erzielte Gewinne an die Antragstellerin auszukehren sind - was auch nicht unbedingt schlüssig erschiene, da die Ausgaben und Kosten, wie erwähnt, von den einzelnen Gesellschaftern selbst zu tragen sind. Dies spricht dafür, dass in wirtschaftlicher Hinsicht die C. GmbH Träger der Sammlung ist, selbst wenn sie im oder unter dem Namen der Antragstellerin angezeigt wurde und einige der von der C. GmbH aufgestellten Sammelcontainer mit dem Namen der Antragstellerin beschriftet sind. Hiervon ausgehend liegt auch die Annahme einer subjektiv-rechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin durch die Sammlungsuntersagung eher fern. Damit fehlt zugleich eine hinreichende Grundlage, um von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (9 t monatlich x 12 Monate = 108 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
23siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
24und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 21.600,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
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Referenzen
- KrWG § 62 Anordnungen im Einzelfall 2x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 91 1x
- § 191 Abs. 1 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 61 1x
- VwGO § 80 1x
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 8x
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 2x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 656/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1201/13 1x
- 20 B 476/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 645/13 1x (nicht zugeordnet)