Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1731/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1
I.
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Kläger mit den - für sich und seinen Vater - vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Zu dem nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen kann auch ein aus den §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass die Eltern in zumutbarer Weise tatsächlich in der Lage wären, einen derartigen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Davon ist auszugehen, wenn sie selbst - wären sie prozessführende Partei - die Kosten des Verfahrens aufbringen könnten.
4Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 -12 E 754/13 -, vom 19. November 2012 - 12 E 1024/12 -, vom 9. Februar 2011 - 12 A 2803/10 -, juris, und vom 9. Dezember 2010 - 12 E 1457/10 -, m. w. N.
5Hiernach steht dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zu. Seine Eltern hätten bei unterstellter eigener Prozessführung keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Denn die Kosten der Prozessführung würden vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 4 ZPO).
6Bei der nachfolgend dargestellten Berechnung hat der Senat die in der PKH-Erklärung des Vaters als besondere Belastung geltend gemachten Aufwendungen für den Privatschulbesuch des Klägers (in Höhe von 765,00 € monatlich) nicht berücksichtigt, da die Eltern des Klägers diese Kosten gegenwärtig nicht mehr zu tragen haben, nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte durch Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 26 L 1369/13 - im Wege der einstweilige Anordnung dazu verpflichtet hat, dem Kläger vorläufig bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E. im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten (12 B 1190/13) hatte keine aufschiebende Wirkung (§ 149 Abs. 1 VwGO) und ist im Übrigen durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.
7Das für ein am 5. Juli 2005 geborenes Pflegekind - als dessen Einnahmen - angegebene Pflegegeld ist mit dem auf die Pflege und Erziehung des Kindes entfallenden Anteil als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen. Der Sachanteil des Pflegegeldes hingegen mindert den Unterhaltsfreibetrag für das Pflegekind, so dass der Freibetrag gegebenenfalls entfällt.
8Vgl. hierzu: OLG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 4 WF 22/13 -, FamRZ 2013, 1755, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. März 2010 - 11 WF 329/10 -, FamRZ 2010, 1361, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 16 WF 169/02 -, FamRZ 2004, 645, juris.
9Die Höhe der jeweiligen Anteile hat der Senat dem aktuell geltenden Runderlass „Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe“ des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 13. August 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 411) entnommen.
10Bei einer - sachgerecht erscheinenden - gemeinsamen Betrachtung der Einkünfte, Abzüge und Freibeträge der Eltern ergibt sich auf der Grundlage von § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO folgendes Bild:
11EINKÜNFTE
12Bruttoeinkommen des Vaters: 4.460,59 €
13Einkünfte der Mutter: 600,00 €
14Kindergeld: 988,00 €
15Erziehungsanteil Pflegegeld: 228,00 €
16Summe der Einkünfte 6.276,59 €
17ABZÜGE (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
18Lohnsteuer, Kirchensteuer 629,33 €
19Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialabgaben 510,00 €
20Lebensversicherung 296,49 €
21Werbungskosten 128,00 €
22Summe der Abzüge 1.563,82 €
23FREIBETRÄGE
24Erwerbsfreibeträge § 115 I Nr. 1 b ZPO 402,00 €
25Freibeträge der Eltern nach § 115 I Nr. 2 a ZPO 884,00 €
26Freibetrag für das erste Kind 38,00 €
27Freibetrag für das zweite Kind 0,00 €
28Freibetrag für das dritte Kind 338,00 €
29Freibetrag für das vierte Kind 296,00 €
30Freibetrag für das fünfte Kind 0,00 €
31Summe der Freibeträge 1.958,00 €
32WOHNKOSTEN
33Abzahlungsverpflichtungen 1.077,82 €
34Heizungskosten 100,00 €
35Sonstiges 229,50 €
36anrechenbare Wohnkosten 1.407,32 €
37BESONDERE BELASTUNGEN
38Fahrtkosten für behinderte Tochter 385,33 €
39SUMME ALLER ABZÜGE 5.314,47 €
40ERGEBNIS
41anrechenbares Einkommen 962,12 €
42gerundet 962,00 €
43PKH-Rate (300,00 € + 965,00 € - 750,00 € =) 512,00 €
44(vgl. § 115 Abs. 2 ZPO)
45Hiernach beläuft sich der nach § 115 Abs. 4 ZPO maßgebliche Betrag von vier Monatsraten auf 2.048,00 €. Die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung, die sich hier in Anbetracht der Gerichtskostenfreiheit (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO) im Wesentlichen auf die Anwaltskosten der Klägerseite beschränken, erreichen diesen Betrag offensichtlich nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Jahresbetrag der Kosten des Privatschulbesuchs zu bemessen ist,
46vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2012 - 12 E 1024/12 -, und vom 21. März 2007 - 12 A 806/03 -,
47der sich hier, wenn die vom Kläger angegebenen 765,00 €/mtl. zugrundegelegt werden, auf 9.180,00 € summiert, so dass die für das Berufungszulassungsverfahren anzusetzende 1,6fache Gebühr nach VV 3200 RVG,
48vgl. hierzu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG,21. Auflage 2013, Anhang IV Rn. 31,
49892,80 € beträgt.
50II.
51Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet jedenfalls in Bezug auf die - für den wesentlichen Teil des Anspruchszeitraums allein entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Privatschule nicht zu, weil es sich nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall bei dieser Beschulung nicht um die allein erforderliche und notwendige Hilfe gehandelt habe bzw. handele, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten.
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