Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1731/13

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.


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