Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1179/11

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.077,04 Euro festgesetzt.


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