Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 883/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. August 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist.


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