Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 270/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Februar 2008 wird insoweit aufgehoben, als die dort unter I. festgesetzte Gebühr für die Fleischuntersuchung den sich unter Zugrundelegung der unionsrechtlichen Mindestgebühr ergebenden Betrag von 124.770,00 EUR überschreitet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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