Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 59/14

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2467/13 VG Aachen gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2013 wird wiederhergestellt und gegen Nrn. 2 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller den Reisepass Nr. XXXXXXXXX zurückzugeben und das Bundespolizeipräsidium unverzüglich zu ersuchen, die Ausschreibung des Antragstellers im Geschützten Grenzfahndungsbestand und seiner Identitätsdokumente im nationalen Sachfahndungsbestand und im Schengener Informationssystem zu löschen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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