Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2522/11
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die im Zulassungsantrag fristgerecht dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 9 Abs. 1 GlüStV (in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und bis zum 30. November 2012 geltenden Fassung - a. F. -) erfüllt gewesen seien. Die Klägerin habe in der Vergangenheit öffentliches Glücksspiel im Internet veranstaltet, was nach § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) verboten gewesen sei. Die Veranstaltung sei auch ohne die nach § 4 Abs. 1 GlüStV (a. F.) erforderliche Erlaubnis erfolgt, die ihr wegen des Verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) auch nicht hätte erteilt werden können. Sowohl das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) als auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (a. F.) seien verfassungs- und unionsrechtskonform. Die Untersagung sei ermessensfehlerfrei ergangen und auch technisch umsetzbar.
4Die gegen das Urteil gerichteten Einwände der Klägerin bleiben erfolglos. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Veranstalten von Sportwetten und Casinospielen im Internet bereits eingestellt hatte und auch nicht beabsichtigt, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen, begehrt mit ihrer Klage (lediglich), die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 18. Mai 2009 in Ansehung ihrer Vollstreckung in der Zeit vom 13. Januar 2010 bis zum 19. September 2011 aufzuheben. Für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum meint die Klägerin, dass die Untersagung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei: Die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols erfasse den gesamten Glücksspielstaatsvertrag mit der Folge, dass auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. und das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. nicht anwendbar seien. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen sei dabei nicht möglich. Außerdem sei die Untersagungsverfügung des Beklagten zu unbestimmt und fordere von der Klägerin etwas Unmögliches, weil die Geolokalisation kein zuverlässiges Mittel zur Standortbestimmung darstelle.
5Durch diese Einwendungen wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach der Beklagte der Klägerin das Veranstalten von Glücksspiel im Internet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GlüStV a. F. i. V. m. Art. 1 §§ 1, 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Umsetzungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 für die Vergangenheit rechtmäßig untersagt hat, nicht ernstlich in Frage gestellt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats.
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris, und - 13 A 351/12 -, juris.
7Die Klägerin veranstaltete im Internet Glücksspiele, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a. F., § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW a. F. gewesen zu sein. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. selbst ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen verfassungskonform und verstößt auch nicht gegen das Unionsrecht.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 12.12 -, - 8 C 17.12 -, juris, und - 8 C 39.12 -, juris; OVG NRW; Urteil vom 21. Februar 2012 - 4 A 2847/08 -, juris.
9Ob Ermessenserwägungen für den in der Vergangenheit liegenden Geltungszeitraum der angefochtenen Untersagungsverfügung noch nachträglich nachgeschoben werden können,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 -, juris,
11ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das dem Beklagten durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a. F. eröffnete Untersagungsermessen war zu Lasten der Klägerin dahingehend reduziert, dass zwingend das Veranstalten des öffentlichen Glücksspiels im Internet untersagt werden musste. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich aus § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), weil die Klägerin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV a. F. verstoßen und damit den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt hat, indem sie öffentliche Glücksspiele ohne Erlaubnis der dafür zuständigen Behörde veranstaltet hat.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
13Der Klägerin konnte das Fehlen einer Erlaubnis auch entgegengehalten werden, obschon das Erlaubnisverfahren in Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit nicht für private Anbieter geöffnet wurde.
14Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris.
15Denn die Veranstaltungstätigkeit der Klägerin war aufgrund des Verstoßes gegen das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. bereits aus materiell-rechtlichen Gründen - monopolunabhängig - nicht und auch nicht mit Nebenbestimmungen erlaubnisfähig. Die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen in der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen GlüStV lässt dabei den Bestand und die Gültigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. unberührt. Dieses ist - wie der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. - nicht monopolakzessorisch.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/99 -, juris.
17Mit der Untersagungsverfügung ist von der Klägerin auch weder rechtlich oder tatsächlich Unmögliches noch Unzumutbares verlangt worden. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es sich bei der Geolokalisation um eine taugliche und technisch umsetzbare Methode zur Ermittlung des Aufenthalts der Besucher der Internetseite der Klägerin innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens handelt.
18So zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
19Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die noch einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
20Letztlich ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt bereits nicht dar, welche konkrete Frage sie für klärungsbedürftig hält. Die Frage, ob eine Untersagungsverfügung auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden kann, bezeichnet sie selbst als geklärt. Sollte es ihr um die Frage gehen, ob eine Untersagungsverfügung auf das Internetverbot gestützt werden kann, ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Diese Rechtsfrage ist - wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - geklärt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
22Einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2014 - 13 A 2019/11- für das vorliegende Verfahren kein Wertungswiderspruch. Die von der Klägerin gerügte unterbliebene oder unzureichende Durchsetzung des Internetwerbeverbots gegenüber dem deutschen Lotto- und Toto-Block und sämtlichen Landeslottogesellschaften im Sinne eines strukturellen Vollzugsdefizits führte weder zur Inkohärenz des Verbots in § 5 Abs. 3 GlüStV a. F. noch des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F.
23Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 und - 13 A 2019/11 -.
24Soweit dort weiter ausgeführt wird, dass der Beklagte zur Durchsetzung des Internetwerbeverbots in § 5 Abs. 3 GlüStV a. F. das ihm eingeräumte Ermessen (§ 114 Satz 1 VwGO) überschritten habe, weil die Untersagung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar gewesen sei,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2019/11 -,
26ist dies auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Im Falle des Veranstaltens von öffentlichen Glücksspielen im Internet haben lediglich die privaten Anbieter - anders als die staatlichen Anbieter - in der Vergangenheit ein solches Onlineangebot ungeachtet des Verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. bereitgestellt.
27Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts/ Verwaltungsgerichtshöfe die (erneute) Klärung der alten Rechtslage im GlüStV a. F. im Interesse der bundeseinheitlichen Rechtsanwendung geboten wäre.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Da die Klägerin bereits im Jahr 2010 ihren Geschäftsbetrieb zum Angebot von Glücksspiel im Internet eingestellt hat, beschränkt sich ihr wirtschaftliches Interesse im vorliegenden Verfahren darauf, das festgesetzte und beigetriebene Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro zurückzuerhalten. Auf diesen Betrag ist demnach auch der Streitwert für das Zulassungsverfahren festzusetzen.
30Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 124 6x
- § 9 Abs. 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 GlüStV 8x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 1x
- § 5 Abs. 3 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124a 1x
- 13 A 2018/11 5x (nicht zugeordnet)
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