Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2313/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beseitigungsanordnung erfülle die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Das auf dem Flurstück 70 vorhandene kleine Holzhaus sei formell illegal, da es nicht genehmigt sei, und materiell illegal, da eine Baugenehmigung hierfür auch nicht erteilt werden könne. Dem Flurstück 70 komme nicht etwa deswegen Baulandqualität zu, weil der Flurbereinigungsplan als Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche Wohnen M. “ wiedergebe. Das Flurstück liege im Außenbereich. Das Haus sei dort planungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handele und es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Die Entscheidung des Beklagten, die Beseitigung des Hauses zu verlangen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Beseitigung des Abbruchmaterials zu verlangen, da die Beseitigung des Abbruchguts eine mit der Abrissverfügung unmittelbar zusammenhängende Maßnahme sei. Auch die Zufahrt und der Abstellplatz seien weder genehmigt noch als Außenbereichsvorhaben genehmigungsfähig. Hinsichtlich der Zufahrt führe es nicht zu einer anderen Betrachtung, dass seinerzeit eine Zufahrt durch das Amt für Agrarordnung angelegt worden sei. Denn der Kläger habe die alte Zufahrt beseitigt und massive Änderungen vorgenommen. Nicht zu beanstanden sei des Weiteren, dass der Beklagte vom Kläger zudem die Wiederherstellung der natürlichen Geländeoberfläche verlange.
9Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg.
101. Soweit der Kläger vorträgt, dem Vorhabengrundstück komme durch die Regelungen im seinerzeitigen Flurbereinigungsverfahren baurechtliche Qualität zu, verhilft dies seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
11Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Flurstück 70 nicht etwa deshalb Baulandqualität zukomme, weil der Flurbereinigungsplan (zum Flurbereinigungsverfahrens T. - 17692 -) für dieses zur Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche Wohnen M1. “ angebe. Es hat dazu ausgeführt, dass der Flurbereinigungsplan zwar nach § 58 Abs. 4 FlurbG für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen habe. Dies gelte jedoch nur für die festgesetzten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne der §§ 39, 40 FlurbG. Der Flurbereinigungsplan dürfte kein Bauland planungsrechtlich darstellen oder festsetzen.
12Der Zulassungsantrag setzt dem allein entgegen, letzteres - also eine planungsrechtliche Darstellung bzw. Festsetzung des Grundstücks als Bauland - sei im Flurbereinigungsplan dennoch erfolgt. Dies trifft jedoch - wie das Verwaltungsgericht bereits klargestellt hat - nicht zu. Die Zuweisung eines Grundstücks durch den Flurbereinigungsplan hat keine Auswirkungen auf dessen planungsrechtliche Einordnung; die Einordnung eines Grundstücks als Baufläche im Flurbereinigungsverfahren bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1981 - 4 B 138.81 -, juris Rn. 2.
142. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich liegt.
15Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach welchen Kriterien Innenbereich und Außenbereich abzugrenzen sind. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 30. Januar 2013 in Augenschein genommen hat, argumentiert, das in Rede stehende Grundstück liege außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Ein solcher bestehe insbesondere nicht mit dem westlich gelegenen Gebäude T1. Straße 97 und dem südlich gelegenen Grundstück T2. Straße 100a. Schon die topographischen Verhältnisse sprächen gegen das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs. Der zwischen dem Flurstück 70 und dem Haus T3. Straße 97 verlaufende Wirtschaftsweg trenne bereits optisch die westlich liegenden Häuser von den steil zum X. abfallenden Grundstücken, zu dem auch das Flurstück 70 gehöre. Diese Bewertung gelte umso mehr, wenn man den Zustand zugrunde lege, der vor der Rodung der Waldfläche und der Anlage des Abstellplatzes bestanden habe. Denn damals hätten sich, wie die vorliegenden Luftbilder zeigten, die angrenzenden Flurstücke 70, 71 und 142 als einheitliche, dem Außenbereich zuzurechnende Waldfläche dargestellt.
16Diese Bewertung, die sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder sowie der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder unmittelbar nachvollziehen lässt, ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht konnte sowohl die topographischen Verhältnisse als auch die optisch trennende Wirkung des Wirtschaftswegs, insbesondere aber den Umstand, dass das Flurstück 70 sich vor den Rodungsmaßnahmen des Klägers als bewaldete Fläche und als diese zum sich östlich an die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken 77, 78, 1412 anschließenden größeren Waldstück zugehörig darstellte, in seine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Gesamtwürdigung einfließen lassen. Angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks und seiner Randlage steht außer Frage, dass die nord- und südwestlich angrenzende, überdies als kompakt erscheinende Bebauung ihm keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann.
173. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ergibt sich keine Ermessensfehlerhaftigkeit der streitigen Ordnungsverfügung, soweit mit ihr die Beseitigung des Holzhauses aufgegeben wird. Der Zulassungsantrag stellt insoweit darauf ab, das Verwaltungsgericht habe den Vertrauensschutz des Klägers völlig außer Acht gelassen. Dies trifft nicht zu.
18Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend zugrundegelegt, dass die Bauaufsichtsbehörde allein durch eine längere - und sei es eine jahrzehntelange - Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht gehindert ist, dessen Beseitigung zu fordern. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf hat vertrauen können, eine Beseitigungsverfügung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2011 - 2 A 2137/10 -, juris Rn. 27, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn. 91 ff.
20Die Situation einer aktiven Duldung liege aber - so das Verwaltungsgericht - nicht vor. Eine schriftliche Äußerung des Beklagten als zuständiger Baubehörde, aus der zu entnehmen sei, dass und unter welchen Voraussetzungen das Haus geduldet werde, habe es nicht, auch nicht im Flurbereinigungsverfahren, gegeben.
21Dass eine aktive Duldung des von der Beseitigungsverfügung betroffenen Holzhauses durch den Beklagte gleichwohl angenommen werden könne, folgt nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe auf den Bestand vertraut, da das Haus in den katasterlichen Unterlagen über das Grundstück eingetragen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend dargelegt, dass die Eintragung im Liegenschaftskataster keinen Vertrauensschutz begründen könne, da hier lediglich ein vorhandener Bestand vermerkt werde, was über die baurechtliche Zulässigkeit desselben nichts aussage.
22Auch die vom Kläger angesprochene Herrichtung einer Zuwegung zum Holzhaus im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durch das Amt für Agrarordnung stellt keine aktive Duldungshandlung des Beklagten dar. Selbst wenn unterstellt werden könnte, diese Herrichtungsmaßnahme sei in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt, ließe sich hieraus ein für die Annahme einer aktiven Duldung erforderlicher eindeutiger Erklärungsgehalt nicht herleiten. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, weswegen auch Vieles dafür spricht, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
23Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2011 - 2 A 2137/10 -, juris Rn. 27, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn. 95, sowie Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, BRS 70 Nr. 187 = juris Rn. 78.
24Diesen Anforderungen genügte die (Hinnahme einer) Erschließungsmaßnahme im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ersichtlich nicht.
25Eine aktive Duldung in diesem Sinn folgt gleichermaßen keinesfalls daraus, dass der Beklagte im Zuge des vom Kläger im Oktober 2007 eingeleiteten - erfolglosen - Verfahrens auf Erteilung einer Bauvorbescheids für ein Wohnhaus mit Garage (später nur noch für eine Garage) festgestellt hat, dass auf dem Grundstück das streitgegenständliche Holzhaus steht. Ein ausdrückliches Akzeptieren des Holzhauses ist - entgegen der Auffassung des Klägers - damit nicht und auch zu keinem Zeitpunkt sonst vom Beklagten ausgesprochen worden. Ein solches hätte sich überdies ohnehin allenfalls auf den Zustand beziehen können, der bestand, bevor der Kläger das Grundstück durch Rodung und Anlegung des Stellplatzes weitgehend und nachhaltig verändert hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, er habe sich zum Einschreiten verpflichtet gesehen, nachdem sowohl der Landesbetrieb X1. und I. als auch die Gemeinde O. -T4. 2011 wegen der umfangreichen Umbauarbeiten ein Einschreiten verlangt hätten. Bis dahin sei das Holzhaus durch die relativ dichte Bewaldung nicht weiter aufgefallen. Den hiervon deutlich abweichenden aktuellen Zustand betreffend das streitige Holzhaus hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt überhaupt - sei es aktiv oder passiv - hingenommen.
264. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die streitige Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, soweit dem Kläger hiermit zugleich aufgegeben wird, den Abstellplatz einschließlich der Zufahrt zu entfernen.
27Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, bei der Zufahrt und dem Abstellplatz handele es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig seien. Auch wenn seinerzeit eine Zufahrt durch das Amt für Agrarordnung angelegt worden sei, führte dies hinsichtlich der Zufahrt nicht zu einer anderen Betrachtung, weil der Kläger die alte Zufahrt beseitigt und massive Veränderungen vorgenommen habe.
28Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entscheidend entgegen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass die Annahme des Klägers unzutreffend ist, er habe wegen der jahrzehntelangen Nutzung des Grundstücks als Wochenendhausgrundstück davon ausgehen dürfen, dass die - von ihm selbst eingeräumte - Neuerrichtung und Erweiterung des Stellplatzes und Anlegung einer befestigten Zufahrt zulässig sein müsse. Sein weiterer Einwand, der Beklagte könne allenfalls die Verkleinerung der jetzigen Stellplatzfläche auf das Maß vor den Arbeiten im Jahr 2011 verlangen, greift ebenfalls nicht durch. Denn ein - nach den Angaben des Klägers bereits zuvor vorhandener - Abstellplatz mit Zufahrt war zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in verkleinerter Form - baurechtlich legalisiert.
29Soweit der Kläger im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
33Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- FlurbG § 39 1x
- FlurbG § 40 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 58 1x
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2137/10 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 4694/03 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 4947/05 1x (nicht zugeordnet)