Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 1264/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 5. August 2009 betreffend die Monate April, Mai und Juni 2009 werden insoweit aufgehoben, als die Gebühren für die Fleischuntersuchung die unionsrechtliche Mindestgebühr überschreiten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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