Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 1266/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. August 2011 wird insoweit aufgehoben, als die Gebühren für die Fleischuntersuchung die unionsrechtliche Mindestgebühr überschreiten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 10 %, der Beklagte trägt 90 % der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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