Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2227/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der T.----------straße in I.     um eine öffentliche Straße handelt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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