Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2960/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.153,45 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Senat lässt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
21. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
3a) Die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei wegen der Bindung an Feststellungen im Urteil des Landgerichts E. vom 23. Juli 2010 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, die Fahreignung des Kläger eigenständig zu prüfen, trifft nicht zu.
4Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u. a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.
5Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 ‑ 7 C 46.87 ‑, juris, Rdnr. 10 bis 15 (= BVerwGE 80, 43), sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 ‑ 7 B 199.88 ‑, juris Rdnr. 5 (= NJW 1989, 1622); OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 ‑ 16 B 711/12 ‑, juris, Rdnr. 3 (= Blutalkohol 50 [2013], 40) und vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris, Rdnr. 10 (= Blutalkohol 51 [2014], 127); VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 ‑ 10 S 256/10 ‑, juris, Rdnr. 3 (= DAR 2010, 412).
6Ausgehend von diesen Grundsätzen stand hier der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht entgegen. Das Urteil des Landgerichts E. vom 23. Juli 2010 enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zur Fahreignung des Klägers. Die Ausführungen zu §§ 69, 69a StGB lauten:
7„Was Maßnahmen der Sicherung und Besserung betrifft, handelt es sich bei der Straßenverkehrsgefährdung zwar um ein Regelbeispiel für Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB. Die Kammer hat hiervon jedoch wegen des seit der Taten eingetretenen Zeitablaufs und der geständnisgleichen Wirkung der Rechtsmittelbeschränkung abgesehen und gemäß § 44 StGB lediglich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, um eine ausreichende Warnfunktion zu erzielen.“
8Dieser Begründung für das Absehen von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB lässt sich nicht entnehmen, ob dieser Entscheidung eine eigenständige Eignungsbeurteilung in dem von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorausgesetzten Sinn zugrunde lag. Allein der Hinweis auf den Zeitablauf ist dazu nicht geeignet.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, a.a.O.
10Die Formulierung im Hinblick auf die Erzielung einer „ausreichenden Warnfunktion“ spricht dafür, dass das Landgericht ausschließlich die Einwirkung auf den Kläger in den Blick nahm, nicht aber die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfte und positiv bewertete. Es bleibt unklar und allenfalls Gegenstand von Mutmaßungen, ob das Landgericht etwa wegen „der geständnisgleichen Wirkung der Rechtsmittelbeschränkung“ davon ausgegangen ist, der Kläger sei nicht fahrungeeignet. Aus den zitierten Ausführungen des Landgerichts lässt sich jedenfalls nicht – wie der Kläger meint – schließen, das Landgericht habe „definitiv bejaht (…), dass sich der Kläger mit den seinerseits begangen Straftaten in ausreichendem Maße auseinander setzte und zugleich durch das seinerseits abgegebene Geständnis, geprägt durch Reue und Einsicht, das Unrecht der seinerseits begangenen Straftaten erkannte“ und das Landgericht deshalb von seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausging. Diese Annahmen sind rein spekulativ und ergeben sich so nicht aus den Ausführungen im Urteil des Landgerichts.
11b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welchen Zweck das Verkehrszentralregister erfülle, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz der Nichterreichung von 18 Punkten auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers schließen dürfe, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn dass die Fahrerlaubnisbehörde dazu grundsätzlich berechtigt ist, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung. Danach findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder andere Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt. Dass und ggf. aus welchen Gründen die Fahrerlaubnisbehörde hier gehindert gewesen sein sollte, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, legt der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dar.
12c) Der Vortrag, es seien seit der Straftat bis zum Zeitpunkt der Zulassungsbegründung fast 30 Kalendermonate vergangen, ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, da auch für die gerichtliche Prüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 ‑ 3 C 1.08 ‑, juris, Rdnr. 11 (= BVerwGE 133, 186).
14Soweit der Kläger vorträgt, er habe „mehrere zigtausend Kilometer zurückgelegt“, ohne „straf- bzw. verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten zu sein“, zeigt er die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht auf.
152. Dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber in keiner Weise begründet. Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
163. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
17„ob die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig von dem Punktestand im Verkehrszentralregister auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers schließen darf, der zudem zwischenzeitlich ein Aufbauseminar zum Abbau von Punkten erfolgreich absolvierte und somit zumindest konkludent sich mi den Voreintragungen ausführlich auseinandergesetzt hat“,
18ist schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich diese Frage, soweit sie sich ihrer Formulierung nach nicht nur auf den Einzelfall bezieht, – wie bereits ausgeführt – ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 52 Abs. 2 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 154 1x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 3x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 4x
- VwGO § 124a 2x
- StGB § 44 Fahrverbot 1x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 3x
- 16 B 711/12 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1031/13 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 1x