Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1159/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der - hier sinngemäß allein geltend gemachte - Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesverwaltungsamt habe den Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts im Fall der Klägerin - ausgehend von dem von ihr zuerst absolvierten Bacherlorstudium, das ein eigenständiger Studiengang gewesen sei - zutreffend auf das Ende des Monats September 2007 festgelegt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
4Gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG besagt, dass die Regelstudienzeiten in den Prüfungsordnungen vorzusehen sind. Für die von der Klägerin abgelegte Bachelor-Prüfung im Bachelor-Kom-binationsstudiengang Land- und Gartenbauwissenschaften mit Lehramtsoption war, wie aus der vorliegenden Urkunde der I. -Universität C. vom 13. September 2007 hervorgeht, die Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2004 maßgebend, nach deren § 3 die Regelstudienzeit einschließlich der Bacherlorarbeit drei Jahre (sechs Semester) beträgt. Davon ausgehend endete die Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts mit dem Ende des Sommersemesters 2007 (d. h. Ende September 2007), da die Klägerin das Bachelorstudium im Wintersemester 2004/2005 aufgenommen hatte.
5Das Zulassungsvorbringen legt kein anderes Ergebnis nahe. Dass das von der Klägerin weiter absolvierte Masterstudium als eigener Ausbildungsabschnitt anzusehen ist, ergibt sich - wie schon vom Verwaltungsgericht dargestellt - aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG; vgl. zur gesonderten Betrachtung der Bachelor- und Masterstudiengänge bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer auch Tz. 15a.1.2 BAföGVwV).
6Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweise und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges sei, die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gelte,
7so die auf Konsekutivstudiengänge zugeschnittene Tz. 7.1.10 BAföGVwV in der bis zum 13. November 2013 geltenden Fassung; die neue Fassung durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 29. Oktober 2013 (GMBl S. 1094) betrifft nunmehr duale Studiengänge,
8vernachlässigt sie, dass die von ihr absolvierten Studiengänge - schon wegen des Fehlens einer einheitlichen Prüfungsordnung - keine Konsekutivstudiengänge im Sinne der Tz. 7.1.10 BAföGVwV a. F. sein können. Das hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2013 unter Heranziehung weiterer Sachargumente zutreffend dargelegt. Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die hier in Rede stehenden lehramtsbezogenen Studiengänge in einer Bescheinigung der zuständigen Senatsverwaltung vom 12. Mai 2010 als „konsekutiv“ bezeichnet werden.
9Vgl. dazu, dass die Tz. 7.1.10 BAföGVwV a. F. auf Bachelor- und Master-Kombinationen nicht anwendbar ist: Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7 Rn. 19.
10Da das von der Klägerin absolvierte Bachelorstudium einen eigenständigen (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss vermittelte (vgl. § 4 Abs. 1 der Studienordnung, § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung, jeweils in den maßgeblichen Fassungen aus dem Jahr 2004), der jedenfalls zu einer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaus befähigte, kommt es für die Frage der Eigenständigkeit dieses Abschlusses nicht darauf an, dass die Klägerin von vornherein das Ziel des Lehramtsmasters verfolgte.
11Vgl. zur Unerheblichkeit solcher subjektiver Vorstellungen: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 12 A 2192/12 -, juris; Humborg, in: Rothe/
12Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 11; vgl. dazu, dass das Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, auch BVerwG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris, und vom 20. Dezember 1990 - 5 ER 650/89 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 18, juris, sowie Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, FamRZ 1982, 739, juris.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
14Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist damit rechtskräftig, vgl. §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO.
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