Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 787/14
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Die von dem Kläger vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht als Sachverständigen beauftragten Arztes für Allgemeinmedizin, Betriebs- und Sozialmedizin Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Genügend, aber auch notwendig ist es, dass vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln.
4Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 27. April 2011 - 1 So 15/11 -, juris, Rdn. 3.
5Im Streitfall besteht kein Anlass zu solchen Zweifeln.
6Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Sachverständige habe gegenüber dem Verwaltungsgericht, „das sich mehrfach nach dem Fortgang der Abwicklung des Gutachtenauftrages erkundigt hatte, ganz offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht“. Zur Begründung führt der Kläger an, der Sachverständige habe in einem mit der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht S. am 16. Januar 2014 geführten Telefonat ausgeführt, „einige Ärzte verzögern die Übersendung der bei ihnen erhobenen Laborwerte“ (Vermerk der Kammervorsitzenden vom 17. Januar 2014). Nach Aktenlage seien jedoch „Ärzte mit der Bitte, Laborwerte zu übersenden, überhaupt nicht angeschrieben oder kontaktiert“ worden (Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2014). Dieses Vorbringen ist bereits im Tatsächlichen unzutreffend. Denn der Sachverständige hatte unter anderem die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Kreises M. , Frau Dr. T. , mit Schreiben vom 15. November 2013 sowie den den Kläger behandelnden Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, Dr. D. , unter dem 15. November 2013 und 16. Dezember 2013 um Übersendung von „Laborbefunden“ gebeten.
7Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Einwand des Klägers, die in einem mit der Kammervorsitzenden am 18. März 2014 geführten Telefonat aufgestellte Behauptung des Sachverständigen, „es fehlen [für die Gutachtenerstellung] noch Stellungnahmen von Ärzten“, dürfte unzutreffend sein, weil nicht ersichtlich sei, dass überhaupt noch weitere Stellungnahmen erwartet worden seien. Zum Zeitpunkt dieser Auskunft stand unter anderem noch der ärztliche Entlassungsbericht des F. K. , I.--- -Klinik P1. , aus, der dem Sachverständigen unter dem 26. März 2014 übersandt worden ist.
8Der Umstand, dass der Sachverständige in dem von dem Kläger angeführten Schreiben vom 17. Juni 2014 ausgeführt hat, dass sich „die Befundbeiziehung von Herrn Dr. D. zeitaufwändig gestaltete“, vermag ebenfalls ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht zu rechtfertigen. Zwar kann eine Besorgnis der Befangenheit begründet sei, wenn der Sachverständige sich abfällig über andere Gutachter äußert.
9Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 12 W 17.10 -, juris, Rdn. 10.
10So liegt der Fall hier aber nicht. Abgesehen davon, dass die angeführten Äußerungen des Sachverständigen nicht abfällig sind, ist dessen Einschätzung, dass sich die Befundbeiziehung „zeitaufwändig“ gestaltet habe, nicht zu beanstanden. Auf die vom Sachverständigen mit Schreiben vom 15. November 2013 erbetene Übersendung der Laborbefunde hat Dr. D. unter dem 25. November 2013 zunächst mitgeteilt, es sei ihm „aus innerbetrieblichen Gründen nicht möglich“, die angeforderten Unterlagen vor Anfang Januar 2014 bereitzustellen. Nachdem die Kammervorsitzende ihn am 4. Dezember 2013 fernmündlich darum gebeten hatte, die Unterlagen bis zum 10. Dezember 2013 an den Sachverständigen zu übersenden, nahm Dr. D. zur Behandlung des Klägers mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 Stellung. Die erbetenen Unterlagen lagen dieser Stellungnahme indes nicht bei. Diese übermittelte er erst mit Schreiben vom 10. Februar 2014.
11Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, „hätte der Sachverständige die Ausführungen des Hausarztes im Schreiben vom 7. Dezember 2013 für unzureichend gehalten, hätte erwartet werden dürfen, dass er dies umgehend moniert und [dies] nicht erst mehr als ein ½ Jahr später [mit Schreiben vom 17. Juni 2014] tut“. Der Kläger lässt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass der Sachverständige bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten hatte.
12Auch die in der Beschwerde weiter angeführten Ausführungen des Sachverständigen vom 16. Mai 2014, „Dr. D. verzögert die Sache dadurch, dass er die konkreten Fragen (zur Alkoholabhängigkeit) nur unzureichend oder gar nicht beantwortet“, rechtfertigen nicht den Schluss, dass bei dem Sachverständigen in Bezug auf die Anfertigung des Gutachtens Gründe für eine Voreingenommenheit vorliegen. Denn die vom Sachverständigen unter dem 8. Mai 2014 erbetenen ergänzenden Informationen hat Dr. D. nicht erteilt, sondern in seinem Schreiben vom 27. Mai 2014 lediglich darauf hingewiesen, er habe „höflicherweise (…) ausreichende Informationen über den o.g. Patienten gegeben, sodass Sie [der Sachverständige] in der Lage sein müssten, ein eigenes Gutachten über das positive und negative Leistungsbild von Herrn C. zu erstellen“.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 98 1x
- 1 So 15/11 1x (nicht zugeordnet)