Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 438/14

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung L. , A.-------straße 2 - 10, 50667 L. , wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beider Rechtszüge auf 25.000,- Euro festgesetzt.


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