Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 438/14
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung L. , A.-------straße 2 - 10, 50667 L. , wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beider Rechtszüge auf 25.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Beiladung hat keinen Erfolg. Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Antrag in Ausübung des ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessens ab, wobei offen bleiben kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Beiladung der Bezirksregierung in der die Einräumung einer Beteiligtenstellung rechtfertigenden Weise prozessförderlich wäre, zumal es - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf die Frage eines angemessenen Abstandes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) und die in diesem Zusammenhang möglicherweise relevanten betrieblichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht ankommt.
3Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
4Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
5Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Eilantrag, weil nach dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen die Bezirksregierung L. als zuständige Immissionsschutzbehörde nicht beabsichtige, gegen die Antragstellerin nachträgliche Anordnungen i. S. d. § 17 Abs. 1 BImSchG zu erlassen. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000
7- 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198.
8Danach reicht es für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin nicht aus, dass die Immissionsschutzbehörde nach den Erkundigungen der Prozessbevollmächtigen der Beigeladenen derzeit Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG nicht beabsichtigt. Mit Blick auf das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel wäre es vielmehr erforderlich, dass die Immissionsschutzbehörde eine entsprechende uneingeschränkte und unbefristete (schriftliche) Zusicherung,
9§ 38 VwVfG NRW, abgibt. Die Beigeladene hat indes schon nicht dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass ein solcher Sachverhalt vorliegt.
10Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen einer prozessualen Verwirkung verneint. Hat der Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben wurde. Dann läuft für ihn die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (prozessuale Verwirkung).
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2012
12- 7 A 1984/10 -, juris, m. w. N., und vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris.
13Auch bei Kenntniserlangung der Beigeladenen von der Teilbaugenehmigung bzw. einem „Kennenmüssen“ bereits im September 2013 wäre mithin die Jahresfrist i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO zum Zeitpunkt der Klage- und Antragserhebung am 26. Februar 2014 noch nicht verstrichen gewesen.
14Die nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten hat die Abwehrklage der Antragstellerin gegen die Genehmigung für die jugendpsychiatrische Einrichtung der Beigeladenen voraussichtlich Erfolg.
15Der Einwand der Beigeladenen, die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Klage- und Antragserhebung etwaige (materiellen) Abwehrrechte verwirkt, greift nicht durch.
16Nach den Grundsätzen zur Geltung von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis können auch materielle Abwehrrechte eines Nachbarn verwirkt werden. Nach Treu und Glauben ist vom Nachbarn zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten. Grundsätzlich gehört dazu, dass der Nachbar nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen "ungesäumt" geltend macht. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Nachbarn während eines längeren Zeitraums ferner voraus, dass der Bauherr infolge der Untätigkeit darauf vertrauen durfte, dass der Nachbar das ihm eigentlich zustehende Abwehrrecht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Bauherr hierauf auch tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2012
18- 7 A 1984/10 -, juris, m. w. N.
19Ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, muss sich dabei so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974
21- IV C 2.72 -, BRS 28 Nr. 285.
22Dies gilt nicht nur für die Fälle unmittelbarer Grenznachbarschaft, sondern auch dann, wenn die betroffenen Grundstücke räumlich durch weitere Flächen getrennt sind. Jedoch kann die jeweilige örtliche Situation wesentlich dafür sein, ob im Einzelfall davon ausgegangen werden darf, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987
24- 4 N 3.86 -, BRS 47 Nr. 185.
25Die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme muss sich dabei nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung beziehen, sondern es kommt auf die Erkennbarkeit bzw. das „Kennenmüssen“ der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974
27- IV C 2.72 -, BRS 28 Nr. 285; VGH Bad.-Württ.,
28Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, BRS 79 Nr. 183, m. w. N.
29Unabhängig von der Frage, ob die Zeit ab Beginn der Erdarbeiten Ende September 2013 bis zur Klage- und Antragserhebung für die Annahme eines längeren Zeitraums schon ausreichend wäre, kann hier von einem den Beginn der Verwirkungsfrist auslösenden „Kennenmüssen“ der Antragstellerin frühestens ab Januar 2014 ausgegangen werden.
30Entgegen der Auffassung der Beigeladenen waren die von ihr in der Zeit von September 2013 bis Dezember 2013 durchgeführten Vorbereitungsarbeiten (Baustraße herstellen; Bäume fällen; Mutterboden abschieben; vorhandenen Zaun entfernen und Metallgitterzaun erstellen; Strauchwerk entfernen; Bodenflächen ebnen; Pflaster aufnehmen; Garage abreißen; Ausschachtung eines Entwässerungsgrabens) nicht geeignet, der Antragstellerin in hinreichender Weise Kenntnis bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme von einer ggf. in ihre Rechte eingreifenden Baugenehmigung zu verschaffen. Jedenfalls aufgrund der Entfernung des Vorhabengrundstücks von dem Betriebsgelände der Antragstellerin und dessen Außenbereichslage hatten diese Arbeiten keinen genügenden „Vorwarneffekt“ für die Antragstellerin und musste sie die durchgeführten Vorbereitungsarbeiten noch nicht zum Anlass für Nachfragen bei der Antragsgegnerin nehmen. Es war für sie nicht mit der erforderlichen Klarheit ersichtlich, welchem konkreten Zweck diese Arbeiten dienten. So hätten diese Vorbereitungsarbeiten etwa auch der Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle mit den entsprechenden Zuwegungen dienen können. Mit der Errichtung einer Klinik im Außenbereich brauchte die Antragstellerin aufgrund der Vorbereitungsarbeiten jedenfalls nicht zu rechnen. Frühestens mit dem Beginn der umfangreichen Arbeiten ab Januar 2014 bestand für sie Veranlassung, sich nach dem konkreten Vorhaben zu erkundigen. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es mithin schon am Zeitmoment.
31Die angefochtene Baugenehmigung vom 27. November 2013 verstößt voraussichtlich zu Lasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
32Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Eigentümer eines emittierenden Betriebsgrundstücks gegenüber heranrückenden Bauvorhaben wegen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen speziellen Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehranspruch zusteht, wenn das heranrückende Vorhaben erheblichen Immissionen durch den emittierenden Betrieb ausgesetzt wäre und für diesen deshalb die Gefahr von Betriebseinschränkungen begründet.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, BRS 78 Nr. 181, m. w. N.
34Ein derartiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt summarischer Prüfung zufolge zu Lasten der Antragstellerin wegen des nachts vom Betrieb der Antragstellerin auf das Vorhaben einwirkenden Lärms vor.
35Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestimmen sich die Immissionsrichtwerte für das Vorhaben der Beigeladenen nach Nr. 6.1 Buchst. f) TA Lärm. Nach Nr. 6.1 Buchst. f) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A). Ausweislich der jeweils durch Grünstempel zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Bau- und Betriebsbeschreibung und des medizinischen Konzepts handelt es sich bei dem Vorhaben um ein psychiatrisches Krankenhaus mit vollstationärer und tagesklinischer Behandlung. Für die Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Buchst. f) TA Lärm auf ein streitgegenständliches Vorhaben bedarf es keiner an ein „Gebiet“ heranreichenden Größe oder einer besonderen prägenden Wirkung, so dass es den betroffenen Bereich dominiert und ihm „den Stempel aufdrückt“.
36So aber Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2007
37- 1 KN 265/05 -, BRS 71 Nr. 40.
38Denn der Schutzanspruch aus Nr. 6.1 Buchst. f) TA Lärm wird - unabhängig von dem umgebenden Gebiet - einrichtungsbezogen gewährt.
39Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus/Hansel, BImSchG, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 22.
40Er knüpft an die besondere Schutzbedürftigkeit der Einrichtung an und nicht an eine
41- wie auch immer geartete - städtebaulich dominierende Wirkung der Einrichtung.
42Ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Berichts des TÜV Nord Systems GmbH & Co.KG zu den Geräuschimmissionen im Plangebiet „Zum L1. 5“ in I. -G. vom 8. Mai 2014 liegen die nach Osten ausgerichteten Fassaden des Vorhabens im Lärmpegelbereich von 35 dB(A) bis 42 dB(A) und damit über dem zulässigen Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A).
43Soweit die Beigeladene geltend macht, maßgeblich sei wegen einer anzunehmenden Gemengelage i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm ein nach dieser Regelung zu bildender und hier eingehaltener Zwischenwert, rechtfertigt dies keine andere Bewertung.
44Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage nur vor, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen, wobei das Aneinandergrenzen nicht unmittelbar sein muss.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
46- 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078, m. w. N.
47Dies ist hier gleichfalls deshalb nicht der Fall, weil ein Klinikvorhaben erstmalig an den Betrieb der Antragstellerin heranrückt.
48Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm findet - unabhängig von der hier offen gelassenen Frage der Anwendbarkeit dieser Regelung auf Krankenhäuser i. S. d. Nr. 6.1 Buchst. f) TA Lärm - jedenfalls bei der erstmaligen Entstehung einer Gemengelage zwischen dem schutzbedürftigen Vorhaben und dem emittierenden Betrieb keine Anwendung. Dies entspricht der vor Inkrafttreten der TA-Lärm in der hier maßgeblichen Fassung gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
49vgl. etwa zu § 34 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 1985 - 4 B 189.85 -, juris,
50an die Nr. 6.7 TA Lärm anknüpft.
51Vgl. Landmann/Rohmer/Hansmann,
52Umweltrecht Band IV, Stand: 1. Januar 2014,
53TA Lärm Nr. 6, Rn. 25.
54Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es der Antragstellerin auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen von ihrem Betrieb auf den Gebäudekomplex S. Straße 27 - 31 (L2. Hof) ausgehender Lärmimmissionen verwehrt, sich im Verhältnis zum Vorhaben der Beigeladenen auf die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu berufen.
55Unabhängig von dem Ausmaß der Lärmbelastung des L2. Hofes durch den Betrieb der Antragstellerin und der Frage, ob der Gebäudekomplex gewerblich oder zumindest auch zu Wohnzwecken genutzt wird, ist die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil der westlich ihres Betriebsgrundstücks und nördlich der S. Straße liegende Gebäudekomplex nicht die Umgebung des Vorhabengrundstücks prägt bzw. beeinflusst. Es fehlt somit an einer entsprechenden „Vorbelastung“ des Vorhabengrundstücks.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66.
57Der Bereich des Vorhabengrundstücks ist nach den vorliegenden Akten im Wesentlichen von landwirtschaftlich genutzten unbebauten Flächen umgeben. Auch die von der Antragsgegnerin eingeforderte Berücksichtigung der Vorgängernutzung auf dem Baugrundstück führt zu keinem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis. Mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens würde die Antragstellerin vielmehr gezwungen, erstmalig auf die besonderen für diese Nutzung geltenden Immissionsrichtwerte Rücksicht zu nehmen.
58Nach alledem kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das angefochtene Vorhaben den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) unterfällt und daran gemessen unzulässig ist.
59Vgl. zur Anwendung der Richtlinie auf Krankenhäuser: Uechtritz, BauR 2014, 1098 sowie zu den maßgeblichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, BRS 79 Nr. 97.
60Aus obigen Gründen ist auch die auf § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO gestützte Anordnung, dass die Antragsgegnerin die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung zu untersagen hat, nicht zu beanstanden.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG.
62Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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