Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 830/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1015/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 € festgesetzt.


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