Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1921/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1057,99 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ausgehend von den maßgeblichen Darlegungen in dem fristgerechten Antragsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des hier erstinstanzlich ergangenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO) nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil sie mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig sei. Was der Kläger mit seiner Antragsbegründung vom 8. Oktober 2014 dagegen vorbringt, weckt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung, denn es fehlt an Argumenten, welche die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung schlüssig in Frage stellen würden.
5Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen geltend, er hätte wegen unterlassener Bescheidung der Leistungsanträge vom 16. Juni (richtig: Mai) 2010 und vom 1. Juni 2010 unmittelbar Klage, nämlich eine Untätigkeitsklage, erheben können. Die insoweit ergangenen, vom Verwaltungsgericht als Beihilfebescheide bewerteten Leistungsabrechnungen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) stünden dem nicht entgegen, denn diese seien nicht als Verwaltungsakte, sondern als bloße informatorische (Erstattungs-)Mitteilungen zu qualifizieren. Sie enthielten etwa keine Rechtsbehelfsbelehrung bezogen auf den Beihilfeteil. Ferner lasse der Inhalt der Leistungsabrechnungen nicht erkennen, dass ihnen überhaupt ein der zuständigen Beihilfestelle zurechnendes rechtsverbindliches Handeln zugrunde liege. Allein die Beihilfestelle – und nicht die PBeaKK – besitze aber für die Festsetzung der Beihilfeleistungen die Regelungskompetenz. Diese Stelle richte in anderen Fällen (z.B. bei Rückforderungen und der Bescheidung von Widersprüchen) auch unmittelbar Bescheide an den betroffenen Beihilfeberechtigten. Vor diesem Hintergrund hätten die in Rede stehenden Leistungsabrechnungen bei dem Empfänger zwingend den Eindruck erweckt, dass sie keine Festsetzung von Leistungen in Form eines Verwaltungsaktes enthielten.
6Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, dass hier ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung der Klage – wie der Kläger meint – nicht erforderlich gewesen ist.
7Soweit das Zulassungsvorbringen die Frage des Verwaltungsaktscharakters der (sich so bezeichnenden) „Leistungsabrechnungen“ der PBeaKK in den Mittelpunkt der Argumentation rückt, geht es zunächst nicht darauf ein, dass es bei einer beamtenrechtlichen Streitigkeit, wie sie hier vorliegt, für die Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens i.S. der §§ 68 ff. VwGO nicht darauf ankommt, ob ein Verwaltungsakt Gegenstand der Klage ist, ein Vorverfahren hier vielmehr grundsätzlich allen Klagearten vorauszugehen hat (§ 126 Abs. 3 BRRG). Davon unabhängig hat der Kläger aber auch seine Auffassung, es habe bei Klageerhebung noch keine Bescheidung seiner Beihilfeanträge in Gestalt einer Regelung (Festsetzung) durch Verwaltungsakt vorgelegen, was allenfalls den Weg einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Klage nach § 75 Satz 1 VwGO („über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts … sachlich nicht entschieden worden“) weisen könnte, nicht überzeugend begründet:
8So findet in diesem Zusammenhang keine hinreichend umfassende Auslegung der jeweils unter dem 8. September 2010 zu den in Rede stehenden Leistungsanträgen ergangenen „Leistungsabrechnungen“ der PBeaKK statt. Insbesondere setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht damit auseinander, dass es im Text dieser Schreiben ausdrücklich heißt: „Ihre Beihilfe ist im Auftrag des Dienstherrn festgesetzt worden“ (Hervorhebung durch den Senat). Dies macht zum einen deutlich, dass die PBeaKK, was die Beihilfe betrifft, nicht für sich selbst, sondern – dementsprechend auch nach außen erkennbar – für die Beklagte, nämlich in deren Auftrag gehandelt hat. Dass die Beklagte in anderen Zusammenhängen (Rückforderung, Widerspruchsbescheid) üblicherweise ohne Einschalten der PBeaKK selbst handeln mag, ist vorliegend ohne Bedeutung. Zum anderen bringt der oben angesprochene Text zugleich klar zum Ausdruck, dass es sich bei der (im Übrigen nicht nur überschlägig mitgeteilten, sondern spitz abgerechneten) Angabe zum Zahlbetrag der Beihilfe bereits um die rechtsverbindliche Festsetzung der Leistung und nicht nur um eine bloße informatorische (Zwischen-)Mitteilung handeln soll und ausgehend vom maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont auch handelt. Das vom Kläger angeführte (etwaige) Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung steht dem nicht zwingend entgegen. Davon abgesehen ist in den betreffenden Leistungsabrechnungen jedenfalls im Kern eine Art Rechtsmittelbelehrung durchaus auch für den Beihilfeteil mit enthalten gewesen. Es heißt dort nämlich jeweils auf Seite 1 unten: „Einwendungen gegen die Festsetzung der Beihilfe … haben sich gegen die Behörde oder das Unternehmen zu richten, bei der/dem Sie beschäftigt sind oder waren. Die Einwendungen sind bei der o. a. BzSt der PBeaKK schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“
9Ob es rechtlich zulässig ist, die PBeaKK – ggf. als Verwaltungshelfer – in der geschehenen Weise in den Vorgang der Festsetzung von Beihilfeleistungen für die Beklagte einzubeziehen, betrifft nicht die Bestimmung der Handlungsform (hier in Gestalt eines Verwaltungsakts), sondern erst die Frage, ob unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage kompetenzrechtlich in dieser Weise gehandelt werden durfte (sog. VA-Kompetenz). Letzteres ist für die Zulässigkeit der Klage aber ohne Bedeutung.
10Die abschließende pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in der Klageschrift (Gliederungspunkt IV der Antragsbegründungsschrift) verfehlt das Darlegungserfordernis, weil sie nicht in einem erkennbaren Bezug zu der tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung steht und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen in aller Regel – und auch hier – schon im Ansatz nicht schlüssig aufgezeigt werden können.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 84 2x
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