Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 416/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) und dem Kläger auch nicht ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens von Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe für den Abschluss des von den Beteiligten beabsichtigten Vergleichs gewährt werden kann.
31. Prozesskostenhilfe kann dem Kläger vorliegend nicht - auch nicht ausschließlich - für den beabsichtigten Abschluss eines Vergleichs gewährt werden. Eine solche Bewilligung ist zwar im Rahmen des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO möglich, wenn bereits im PKH-Bewilligungsverfahren der Streit durch einen Vergleich beigelegt wird. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, dass für das PKH-Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es ist allerdings zulässig, die Bewilligung auf den Vergleichsabschluss zu beschränken und nicht auf das gesamte Bewilligungsverfahren auszudehnen.
4Vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 2. Juli 2012– 2 BvR 2377/10 -, NJW 2012, 3293; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03 -, NJW 2004, 2595; weiter gehend z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 11 WF 127/09 -, FamRZ 2009, 1232.
5Handelt es sich aber – wie hier – nicht mehr um ein isoliertes PKH-Bewilligungsverfahren, weil der Rechtsstreit bereits in der Hauptsache anhängig ist, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich für einen Vergleich nicht mehr möglich; sie kommt nur für den Rechtsstreit insgesamt oder einen Teil desselben in Betracht.
6Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 118 Rn. 7.
72. Ist aber nur eine PKH-Bewilligung für den Rechtsstreit als solchen möglich, können nur dessen Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblich sein. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn wegen eines Vergleichs Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren bewilligt wird; auch dann ist auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen.
8Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 11 WF 127/09 -, FamRZ 2009, 1232; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 114 Rn. 104.
9Daran fehlt es hier jedoch. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar trifft die Auffassung des Klägers zu, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Blick auf die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG nicht präjudiziell ist. Denn soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind andere Gerichte an strafgerichtliche Erkenntnisse nicht gebunden.
10BVerwG, Beschluss vom 25. September 1975– V B 9.75 -, Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 52.
11Dennoch darf das Verwaltungsgericht vorliegend davon ausgehen, dass dem Grunde nach gegen den Kläger ein Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG i.V.m. der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt B. besteht, weil der Kläger den hier in Rede stehenden Brand vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO nicht überspannt werden dürfen. Der Kläger hat weder gegenüber dem Verwaltungsgericht noch mit der Beschwerde in Abrede gestellt, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landgericht gestanden hat, den Brand gelegt zu haben. Er bestreitet zwar nunmehr pauschal diese Brandstiftung und behauptet damit der Sache nach, dass dieses Geständnis unrichtig gewesen sei. Das begründet jedoch weder die Notwendigkeit einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht noch hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, solange der Kläger die Unrichtigkeit dieses Geständnisses und die Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung durch das ebenfalls der Amtsaufklärung verpflichtete Strafgericht nicht substantiiert darlegt, so dass zumindest eine summarische Prüfung der Plausibilität seines Vorbringens möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruhen oder das Verwaltungsgericht sonst über andere oder bessere Aufklärungsmöglichkeiten verfügen könnte als das Landgericht, ergeben sich bei dieser Sachlage nicht.
12Ebenfalls zu pauschal ist das bloße Bestreiten der in dem angefochtenen Bescheid angegebenen Stundenzahlen und der „Einzelpreise“. Insbesondere führt ein solches Bestreiten keineswegs zwingend dazu, dass das Verwaltungsgericht den Umfang des Feuerwehreinsatzes im Einzelnen von Amts wegen weiter aufklären müsste. Die Beklagte hat ihren Darlegungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch genügt, dass sie die Verwaltungsvorgänge mit dem Einsatzbericht der Feuerwehr vorgelegt hat. Mit Blick auf den Kostenerstattungsanspruch ist es ausreichend, wenn auf dieser Grundlage nachvollziehbar ist, welche Fahrzeuge und welches Personal wie lange im Einsatz war; das ist hier der Fall. Der Kläger hatte inzwischen Gelegenheit, den Einsatzbericht in Bezug darauf zu prüfen; er hat aber keine Unstimmigkeiten aufgezeigt, die auch nur Anlass zu Zweifeln an dessen Richtigkeit geben. Solche sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, die angegebenen tatsächlichen Stundenzahlen stimmten nicht mit den angegebenen Einsatzzeiten überein, ist in Ermangelung einer Konkretisierung nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist es nicht unplausibel, dass ein Großbrand wie der hier in Rede stehende Einsatzkosten in einer Höhe von 50.000 Euro verursachen kann.
13Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich schließlich nicht aus der Vergleichsbereitschaft der Beklagten. Die vorliegend außergerichtlich bekundete Vergleichsbereitschaft der Beklagten weist nicht darauf hin, dass diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat. Sie beruht vielmehr ersichtlich auf pragmatischen Erwägungen, weil die Beklagte angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht davon ausgeht, den festgesetzten Betrag in voller Höhe innerhalb der Verjährungszeit erfolgreich durchsetzen zu können (vgl. auch den Schriftsatz vom 2. April 2014).
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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- § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG 2x (nicht zugeordnet)