Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 759/13

Tenor

Das angegriffene Urteil wird bis auf die Verfahrenseinstellung geändert.

Die Haftungsbescheide der Beklagten vom 2. März 2011 werden aufgehoben, soweit die Kläger hierdurch als Haftungsschuldner für die auf das Jahr 2008 bezogene Gewerbesteuervorauszahlung der vormaligen T.              GmbH in Höhe von 79.868,80 Euro in Anspruch genommen werden.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen bis zur (Teil-)Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 24. Januar 2013 die Kläger zu drei Fünfteln, die Beklagte zu zwei Fünfteln; für die Zeit danach trägt die Beklagte die erstinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen