Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 827/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6686/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 bis 3 der Untersagungsanordnung der Bezirksregierung E.          vom 19. Juli 2013 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 375.000,00 Euro festgesetzt.


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