Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 751/14

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.2.2013 wird aufgehoben, soweit sie damit das Zeugnis vom 28.6.2010 aufgehoben hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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