Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 259/15

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.


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