Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1444/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.750,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die mit diesem Schriftsatz ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Hauptantrag auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Erlaubnissen zum Besitz von Schalldämpfern und zwei schallgedämmten Schusswaffen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung sinngemäß im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Schalldämpfer seien erlaubnispflichtig. Die Erlaubniserteilung setze ein Bedürfnis voraus. Ein solches fehle hier, weil ein Schalldämpfer für die Jagdausübung nicht erforderlich sei, dem vom Kläger behaupteten Tinnitusleiden durch die Verwendung von Gehörschutz Rechnung getragen werden könne und ein Schalldämpfer im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers ebenfalls nicht notwendig sei. Dies gelte auch in Ansehung der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen, weil die Ausrüstung einer Waffe mit einem Schalldämpfer keine Maßnahme im Sinne des § 7 dieser Verordnung darstelle. Den auf die Feststellung der Berechtigung zum Erwerb von Schalldämpfern "ohne Voreintrag" gerichteten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass Schalldämpfer nicht von § 13 Abs. 3 WaffG erfasst würden. Der Kläger setzt diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
5Was die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag anbelangt, greift das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt von mehreren Verletzungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durch. Wie der Kläger selbst zutreffend geltend macht, setzt die Annahme eines solchen Verfahrensmangels voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Gerade zu diesem Aspekt legt er jedoch in der Begründung seines Zulassungsantrags nichts Hinreichendes dar. Eine bestimmte, vom Kläger für unrichtig gehaltene "Interpretation" des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gibt für ein "Sichaufdrängen" weiterer Aufklärung nichts her. Dies gilt auch für den Hinweis des Klägers, er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass er beruflich damit beschäftigt sei, Personengruppen Schießunterricht zu erteilen. Im Übrigen verkennt der Kläger an dieser Stelle die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieses hat, wie die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 12 des Urteilsabdrucks zeigen, den Vortrag des Klägers, die beiden Waffen mitsamt den Schalldämpfern für seine berufliche Tätigkeit (u. a. Ausbildung von anderen Personen im Schießen mit Flinten und Büchsen) zu benötigen, entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht "negiert". Es ist lediglich, was Art und Weise oder Umfang des "Benötigens" anbelangt, davon ausgegangen, dass der Kläger selbst nicht gezwungen ist, regelmäßig mit großkalibrigen Waffen und entsprechender Munition zu schießen. Etwas anderes legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert dar. Wenn er etwa vorträgt, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung das "Vorschießen", das Zeigen des korrekten Bewegungsablaufs bis hin zum Auslösen des Schusses sei, dann deckt sich das mit der sinngemäßen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vermittlung der Schießtechnik durch den Kläger nicht zwingend voraussetzt oder erfordert, dass er selbst (regelmäßig) schießt. Denn auch nach der Darstellung des Klägers erschließt sich nicht, dass das Zeigen des korrekten Bewegungsablaufs bis hin zum Auslösen des Schusses es zwingend erfordert, den Schuss auch tatsächlich abzugeben. Dies ist auch nicht Gegenstand des von ihm in diesem Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag unterbreiteten Beweisangebots. Von daher ist der entsprechende Vortrag des Klägers auch nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Zudem geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner (des Klägers) nebenberuflichen Tätigkeit die fehlende Notwendigkeit von Schalldämpfern nicht allein damit begründet hat, dass die Erforderlichkeit eines regelmäßigen Schießens durch den Kläger selbst nicht ersichtlich sei, sondern es ergänzend auf die Verwendung von geräuschärmerer "Subsonic-Munition" und das Tragen eines Gehörschutzes abgestellt hat. Diese Argumentation ist aus sich heraus nachvollziehbar und im Übrigen unabhängig davon, ob der Kläger Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigt oder nicht.
6Hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wegen mangelnder Aufklärung des Sachverhalts mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass ein Zusammenhang mit der Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmern/arbeitnehmerähnlichen Personen besteht. Darüber hinaus sind die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 13 des Urteilsabdrucks dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger beschäftige jedenfalls eine andere Person. Auch die Ausführungen im folgenden Absatz gehen jedenfalls sinngemäß davon aus, es würden Arbeitnehmer beschäftigt.
7Mit der Rüge, die Nichtanwendung der zuvor genannten Verordnung sei fehlerhaft begründet, legt der Kläger ebenfalls keine (ernstlichen) Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Die Begründung des Verwaltungsgerichts zielt sinngemäß vor allem darauf ab, dass Schalldämpfer grundsätzlich aufgrund ihrer jagd-/waffenrechtlichen "Determinierung" keine Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung darstellen (können). Es hat zunächst in Orientierung an den in § 7 Abs. 2 der Verordnung genannten Bespielen für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 allgemeine Kriterien für solche Maßnahmen entwickelt (nicht höchstpersönlicher Natur, frei verfügbar, generell erlaubt, bei einem Wechsel der Belegschaft dem jeweiligen Arbeitnehmer zugutekommend) und hat diese Kriterien sodann auf Schalldämpfer unter Berücksichtigung der für diese geltenden jagd-/waffenrechtlichen Gegebenheiten/Besonderheiten angewendet. Dabei ist es eher allgemein auf das Verhältnis eines Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern eingegangen, ohne sich speziell mit den konkreten Umständen der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen. Infolge dessen ist es auch nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich darauf eingegangen, wer im Fall des Klägers im Rahmen der von diesem durchgeführten Ausbildungen nun konkret mit den Waffen, für welche die beantragten Schalldämpfer bestimmt sind, schießt oder schießen soll und ob der Kläger die Schalldämpfer für seine Arbeitnehmer "beschaffen" will. Da der Kläger den eher allgemeinen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt, legt er jedenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dadurch dar, dass er dem Verwaltungsgericht vorwirft, verkannt zu haben, dass er (der Kläger) selbst mit den - mit Schalldämpfern auszustattenden - Waffen schießen wolle und die Schalldämpfer nicht für seine Arbeitnehmer beschafft werden sollten.
8Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht davon ausgegangen, dass die Schalldämpfer, wenn sie denn für die Arbeitnehmer des Klägers hätten beschafft werden sollen, auf einer Waffenbesitzkarte eines Arbeitnehmers eingetragen werden müssten. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres für seinen Arbeitnehmer eine Waffenbesitzkarte beantragen. Dies hat jedoch nichts mit etwaigen Eintragungen auf Waffenbesitzkarten der Arbeitnehmer zu tun und soll nach dem zuvor dargestellten Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts auch nicht in Abrede stellen, dass grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a WaffG für einen Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, eine auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe - gleichgestellt ein Schalldämpfer - einem Arbeitnehmer zu überlassen. Vielmehr will das Verwaltungsgericht damit lediglich hervorheben, dass das Ausrüsten einer Waffe mit einem Schalldämpfer aufgrund des für den Schalldämpfer geltenden Eintragungserfordernisses (in eine Waffenbesitzkarte) eine Maßnahme höchstpersönlicher Natur ist und dementsprechend nach den von ihm gebildeten allgemeinen Kriterien für Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung eben keine solche darstellt. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden nicht allein dadurch dargelegt, dass der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und "an der rechtlichen Fragestellung" vorbeigegangen, ohne sich mit dem zuvor dargestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts näher auseinanderzusetzen. Unabhängig davon, worin nun der Kläger genau die "rechtliche Fragestellung" sieht, wird mit diesem Vorbringen das methodische Vorgehen des Verwaltungsgerichts, dadurch zur Auffassung einer Nichtanwendbarkeit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu kommen, dass es durch Auslegung des § 7 Abs. 2 der Verordnung allgemeine Kriterien für Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung entwickelt hat, nach denen die hier in Rede stehende Aus-/Nachrüstung von Schalldämpfern nicht als eine solche Maßnahme zu qualifizieren ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Da sich der Kläger mit den vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Kriterien sowie deren Anwendung auf die hier in Rede stehende Maßnahme nicht im Einzelnen auseinandersetzt, fehlt es hierauf bezogen an der Darlegung von (ernstlichen) Richtigkeitszweifeln. Ist die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum hier keine Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung in Rede stehen, jedoch nicht in Zweifel gezogen, kommt es auf die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag angestellten weiteren Überlegungen zur Anwendbarkeit der Verordnung nicht an.
9Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht in dem zuvor behandelten Zusammenhang berücksichtigt hat, Schalldämpfer seien in einigen Bundesländern bei der Jagdausübung verboten. Mit diesen seinen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass es hier (auch) um den Einsatz von Schalldämpfern im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers geht. Die Ausführungen zur jagdrechtlichen Behandlung oder Qualifizierung von Schalldämpfern stellen sich vielmehr als weiteres Element zur Begründung der Auffassung dar, dass es sich auf der Grundlage der herangezogenen Kriterien zur Bestimmung oder Abgrenzung einer Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bei der Aus-/Nachrüstung von Schalldämpfern nicht um eine solche handelt, eben weil Schalldämpfer aufgrund teilweise bestehender jagdrechtlicher Verbote nicht generell erlaubt sind.
10Im Weiteren legt der Kläger nicht dar, dass dann, wenn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Aus-/Nachrüstung von Schalldämpfern eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung darstellte, dies zugleich auf das Ergebnis in dem Sinne "durchschlüge", dass aufgrund der nebenberuflichen Tätigkeit ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer anzunehmen wäre. Hiervon kann schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil jedenfalls die unmittelbare Anwendbarkeit der zuvor genannten Verordnung im Übrigen durchaus zweifelhaft erscheint. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem nebenberuflich betriebenen Unternehmen des Klägers dieser tatsächlich - wie behauptet - Arbeitgeber von Beschäftigten ist, auf deren Schutz die Verordnung ausgerichtet ist. Weder hat der Kläger bisher eine konkrete Person benannt, die bei ihm (regelmäßig) beschäftigt sein soll, noch hat er Hinreichendes mitgeteilt, aus dem auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden könnte. Der Hinweis in der Begründung des Zulassungsantrags auf einen entsprechenden Zeugenbeweisantritt in einem früheren Schriftsatz geht dabei ins Leere, weil in dem früheren Schriftsatz kein Zeuge namentlich benannt wurde. Der Vortrag allein, "Arbeitnehmer bzw. arbeiternehmerähnliche Personen" zu beschäftigen, gibt für das Vorliegen eines bestimmten (konkreten) Beschäftigungsverhältnisses nichts her, zumal die zuvor zitierte Formulierung des Klägers den Anschein erweckt, als sei sich der Kläger selbst hinsichtlich des Status der angeblich beschäftigten Personen nicht sicher. Auch das klägerische Vorbringen dazu, was (nicht benannte) andere Personen angeblich regelmäßig für ihn tun (Aufsicht über einen Teil einer Gruppe führen), gibt nichts Konkretes und erst recht nichts Hinreichendes dafür her, um ein oder mehrere - potenziell lärmschutzrelevante - Beschäftigungsverhältnisse annehmen zu können. Nicht jede Person, die dem Kläger beispielsweise auf dessen Bitte hin (aus-) hilft, ist damit zugleich Beschäftigter im Sinne von § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
11Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Der Kläger legt nicht dar, dass sich die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein beruflich schießender Arbeitgeber, in dessen unmittelbarer Umgebung sich Arbeitnehmer aufhalten müssen, gehalten ist, den Schießlärm der verwendeten Waffen mittels eines Schalldämpfers zu reduzieren, in einem Berufungsverfahren stellen würde. Die Frage steht im weiteren Zusammenhang damit, ob sich aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers ein (waffenrechtliches) Bedürfnis für einen Schalldämpfer ergibt, weil ein solcher als Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erforderlich ist und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz hat. Dabei geht der Kläger stillschweigend oder konkludent von der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften aus. Dies wäre jedoch näher darzulegen gewesen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen die Aus-/Nachrüstung einer Waffe mit einem Schalldämpfer bereits nicht als Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung angesehen, ohne dass der Kläger insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel dargelegt hätte. Zum anderen steht nach dem Vorstehenden nicht fest, dass die genannte Verordnung unmittelbar anwendbar ist, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme des Bestehens eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung rechtfertigen.
12Eine Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger legt solche Schwierigkeiten nicht dar. Sein bloßer Hinweis auf vielfältige Fragestellungen reicht insoweit nicht aus, weil zum einen die (unterstellte) Erforderlichkeit der Beantwortung mehrerer ("vielfältiger") Fragen nicht mit einem besonderen Schwierigkeitsgrad gleichgesetzt werden kann und zum anderen es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht auf sämtliche vom Kläger aufgeworfene Fragestellungen ankäme. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang besonders auf die Frage der "Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften" hinweist, mag damit möglicherweise ein Schwerpunkt der Falllösung angesprochen sein. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art werden damit jedoch ebenfalls nicht aufgezeigt. Eher ergibt sich Gegenteiliges daraus, dass der Kläger sinngemäß die Anwendbarkeit dieser Vorschriften für gegeben hält, weil "eindeutig Arbeitnehmer betroffen sind" - was nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht zutrifft -.
13Im Hinblick auf die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag legt der Kläger ebenfalls keinen Zulassungsgrund dar und liegt kein solcher vor. Zwar nimmt er auf "die oben dargestellten Berufungszulassungsgründe" Bezug. Eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf den abgelehnten Hilfsantrag liegt darin schon deshalb nicht, weil die in Ansehung der Ablehnung des Hauptantrags vom Kläger angestellten Erwägungen ersichtlich nicht hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts "passen", mit der dieses den Hilfsantrag abgelehnt hat. Soweit der Kläger anschließend die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Hilfsantrags kritisiert, kann das zwar als die Geltendmachung von Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden. Indes fehlt es auch diesbezüglich an einer hinreichenden, auf eine Ergebnisunrichtigkeit führenden Darlegung. Denn der Kläger kritisiert lediglich einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Begründung, nämlich den im zweiten Absatz auf Seite 7 des Urteilsabdrucks. Der dortige Begründungsansatz ist jedoch für die Entscheidung nicht tragend gewesen, was sich daraus ergibt, dass das Verwaltungsgericht den zuvor bezeichneten Ansatz im Folgenden (vgl. den ersten Halbsatz auf Seite 8 des Urteilsabdrucks) außer Betracht gelassen und seine Auffassung umfangreich auf den Seiten 8 f. des Urteilsabdrucks mit anderen (weiteren) Erwägungen begründet hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht näher auseinander. Die von ihm angestellten Überlegungen lassen unabhängig von der Unklarheit, was er mit der "fehlerhaften Perzeption des Schalldämpfers" zum Ausdruck bringen möchte, einen Bezug zu den zuvor erwähnten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da es hier im Wesentlichen um - durch Eintragungen in Waffenbesitzkarten zu erteilende - Erlaubnisse für Schalldämpfer geht und Schalldämpfer nach der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG), Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3. Satz 1 den Schusswaffen gleichgestellt werden, für die sie bestimmt sind, orientiert sich der Senat bei der Konkretisierung der nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertbemessung maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Kläger an der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies führt, weil hier Schalldämpfer für zwei verschiedene Schusswaffen streitgegenständlich sind, zu dem festgesetzten Wert und begründet die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung.
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