Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 564/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 ist wirkungslos.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich gegeneinander aufzuheben, weil sich die Beteiligten auf diese Kostenregelung geeinigt haben.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 2 VwGO.
5Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 47 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 152 1x