Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 336/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung.
4Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Anspruch darauf zu, dass die Antragsgegnerin ihm durch geeignete Maßnahmen jederzeit die ungehinderte und gefahrlose Benutzung des Bürgersteigs in der unteren T.-----straße ermöglicht und rechtlich gewährleistet.
5Entgegen der auch im Rahmen der Beschwerde vertretenen Ansicht des Antragstellers ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 14 StrWG NRW in Verbindung mit straßenrechtlichen Vorschriften.
6Das Recht aus dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch enthält nicht den Anspruch darauf, an jeder Stelle einer öffentlichen Verkehrsfläche den Gemeingebrauch ausüben zu können.
7Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 14. März 1957 - I C 16.55 -, BVerwGE 4, 342 (344) = juris, Rn. 27.
8Dementsprechend ist aus dem Recht auf Gemeingebrauch auch kein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährleistung einer ihm jederzeit uneingeschränkt möglichen Ausübung des Gemeingebrauchs auf jeder Stelle des Bürgersteigs der unteren T.-----straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin herzuleiten.
9Der Antragsteller hat deshalb auch keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern oder auf sonstige Maßnahmen, die ein Zuparken des Gehwegs der T.-----straße verhindern könnten. Abgesehen davon ist es allein Sache der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin (vgl. § 9 StrWG NRW) zu beurteilen, wie der Straßenraum - etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - zu gestalten und wie zu gewährleisten ist, dass ein ungehinderter Verkehr auf dem Bürgersteig der T.-----straße stattfinden kann.
10Darüber hinaus begründen straßenrechtliche Vorschriften in der Regel auch keinen Anspruch auf ein Einschreiten gegen den Gemeingebrauch beeinträchtigende Dritte. Regelungen nach Maßgabe des Straßenrechts werden allein im öffentlichen Interesse getroffen; eine drittschützende Wirkung kommt den insoweit maßgeblichen Bestimmungen nicht zu.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, zu den §§ 18 Abs. 1, 22 StrWG NRW.
12Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
13‑ vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 – III ZR 240/11 -, NVwZ-RR 2012, 831 ‑
14führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es um den baulichen Zustand einer Straße und die entsprechende Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast, nicht hingegen um Einschränkungen des Gemeingebrauchs.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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