Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 742/15

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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