Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 521/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung

                            von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche

Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungs-

gerichts Minden vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

                            Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens. Außergerichtliche Kosten der

Beteiligten werden nicht erstattet.


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