Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 521/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungs-
gerichts Minden vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens. Außergerichtliche Kosten der
Beteiligten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 7. Mai 2015 fristgerecht am 21. Mai 2015 eingelegte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der auf die Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 27. Januar 2015 gerichteten Anfechtungsklage verneint. Der Bescheid, mit dem der Kläger zur Erstattung von Kosten in Höhe von 47,60 EUR aufgefordert wurde, die für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten an dem Haus B. 84, 33034 C. , im Wege der Ersatzvornahme am 15. Januar 2015 entstanden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Kostenerstattung ist § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Danach werden für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Voraussetzungen für die Kostenerstattung liegen vor. Die am 15. Januar 2015 durchgeführte Ersatzvornahme war rechtmäßig. Sie beruhte auf einer vollziehbaren Grundverfügung. Der Beklagte hat dem Kläger mit – gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG ‑ sofort vollziehbarem Zweitbescheid vom 19. Dezember 2014 aufgegeben, als Eigentümer des Grundstücks B. 84, C. , bestimmte Schornsteinfegerarbeiten bis zum 5. Januar 2015 zu veranlassen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfhwG). Da der Zweitbescheid Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme ist (vgl. § 26 Abs. 1 SchfhwG), ist ‑ worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – der Einwand des Klägers, der dem Zweitbescheid zugrundeliegende Feuerstättenbescheid vom 3. September 2013 sei mangels Unterschrift ungültig, unerheblich.
5Der Beklagte hat dem Kläger im Zweitbescheid zugleich für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG) und – da der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Zweitbescheid vom 19. Dezember 2014 nicht nachgekommen ist – zutreffend mit Bescheid vom 7. Januar 2015 festgesetzt.
6Soweit der Kläger bemängelt, dass der mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftrage Bezirksschornsteinfeger, Herr Rudolf M. , das Wohnhaus am 15. Januar 2015 mit dem bei dem Beklagten zur Verwahrung hinterlegten Haustürschlüssel betreten habe, obwohl bei den vorausgegangenen Ersatzvornahmen die Arbeiten von außen vorgenommen worden seien, stellt dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme nicht in Frage. Die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten von außen war Herrn M. nicht zumutbar. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass die vorausgegangenen Reinigungen von außen nur durch Betreten des Schrägdaches und unter Missachtung sicherheitstechnischer Regelungen erfolgt seien. Der Beklagte habe in der Vergangenheit diesen (riskanteren) Weg gewählt, weil ein Hund hinter der verschlossenen Hauseingangstür postiert gewesen sei. Dem Vorbringen des Klägers, das Dach könne jederzeit betreten werden, weil es extrem flach sei bzw. „einen Knick“ mache und „unten flacher“ werde, ist nicht zu folgen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ein Foto des Hauses übersandt, ausweislich dessen das Haus (eindeutig) über Schrägdächer verfügt. Mit Blick darauf kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mehr darauf an, ob die Witterungsverhältnisse am 15. Januar 2015 ein Betreten des Dachs von außen erlaubt hätten. Ungeachtet dessen hätte auch eine Reinigung von außen keine geringeren Kosten verursacht, will kein Schlüsseldienst beauftragt werden musste.
7Entgegen der Auffassung des Klägers war er im Zeitpunkt der Ersatzvornahme am 15. Januar 2015 auch noch Eigentümer des in die Zwangsversteigerung geratenen Grundstücks B. 84, C. , obwohl der Zwangsversteigerungstermin bereits am 13. Januar 2015 stattgefunden hatte. Gemäß § 90 Abs. 1 ZVG wird der Ersteher (erst) durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdeverfahren der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird, was hier nicht der Fall ist. Angesichts dessen hat der Meistbietende und neue Eigentümer des Grundstücks, Herr Hubertus T. , das Eigentum erst am 16. Januar 2015 erworben. Der Beschluss, durch welchen das Amtsgericht C. (Az.: 005 K 003/12) Herrn T. den Zuschlag erteilt hat, ist noch nicht in dem Versteigerungstermin, sondern (erst) in dem für den 16. Januar 2015 bestimmten Termin verkündet worden (vgl. § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZVG). Der Zuschlag ist gemäß § 89 ZVG mit der Verkündung wirksam geworden.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- ZVG § 90 1x
- VwGO § 154 1x
- SchfHwG § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid 3x
- SchfHwG § 26 Ersatzvornahme 2x
- VwGO § 152 1x
- 005 K 003/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZVG § 87 1x
- VwGO § 166 1x